§ 33 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung hat die Landesregierung ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Bewertungsbeirat hat zumindest einmal in seiner Funktionsperiode die Beitragsgruppenordnung im Hinblick auf die Erfordernisse des § 32 Abs. 2 zu überprüfen und der Landesregierung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.

(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus einem von der Landesregierung zum Vorsitzenden zu bestimmenden Landesbediensteten und fünf weiteren Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder und der Sachverständigen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft bestellt. Zwei Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied aus dem Kreis der Geschäftsführer der Tourismusverbände bzw -organisationen von der Landesgruppe Salzburg des Bundes Österreichischer Tourismusmanager namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Betellungen einzelner Personen, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweilig restliche Funktionsperiode.

(4) Der Bewertungsbeirat erstattet seine Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens dreier weiterer Mitglieder.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2016
(1) Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung hat die Landesregierung ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Bewertungsbeirat hat zumindest einmal in seiner Funktionsperiode die Beitragsgruppenordnung im Hinblick auf die Erfordernisse des § 32 Abs. 2 zu überprüfen und der Landesregierung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.

(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus einem von der Landesregierung zum Vorsitzenden zu bestimmenden Landesbediensteten und fünf weiteren Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Landesregierung aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder und der Sachverständigen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft bestellt. Zwei Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied aus dem Kreis der Geschäftsführer der Tourismusverbände bzw -organisationen von der Landesgruppe Salzburg des Bundes Österreichischer Tourismusmanager namhaft gemacht und von der Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Betellungen einzelner Personen, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweilig restliche Funktionsperiode.

(4) Der Bewertungsbeirat erstattet seine Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens dreier weiterer Mitglieder.

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