§ 34 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Tourismusverbände sind in drei Ortsklassen einzuteilen. Die Ortsklassen werden mit A, B und C bezeichnet.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen zu bestimmen. Eine neue Zuordnung erfolgt

a)

im Fall der Errichtung neuer Tourismusverbände, insbesondere durch Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder bei Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband;

b)

auf Antrag eines Tourismusverbandes oder von Amts wegen, wenn nachgewiesen wird, dass dies auf Grund der geänderten Nächtigungszahlen im Verhältnis zur Bevölkerung geboten ist.

(3) Die Zugehörigkeit eines Tourismusverbandes zu einer Ortsklasse richtet sich - soweit nicht Abs. 4 oder 5 zu trifft - wie folgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Zahl der Fremdennächtigungen in seinem Gebiet: Zur Ortsklasse A gehört in der Regel ein Tourismusverband, in dessen Gebiet (§ 5 Abs. 1) auf je einen Einwohner nach dem Stand der jeweils letzten Volkszählung im fünfjährigen Durchschnitt mindestens 100 Fremdennächtigungen entfallen. Liegt die Zahl dieser Nächtigungen tiefer, beträgt sie jedoch zumindest 40, gehört der Tourismusverband zur Ortsklasse B. Die übrigen Tourismusverbände gehören zur Ortsklasse C. Für die Feststellung der Zahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl derselben einschließlich der von der Orts(Kur)taxeallgemeinen Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe befreiten. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Zahl der Nächtigungen der fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorgenommen wird, unmittelbar vorangegangen sind.

(4) Für einen Tourismusverband kann jedoch ausnahmsweise die Zugehörigkeit zur nächsthöheren oder nächstniedrigeren Ortsklasse nach Anhörung des Tourismusverbandes bestimmt werden, wenn dieser nach der Qualität seines Tourismusangebotes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Tourismussaisonen und die Art des Tourismus eher der Charakteristik jener Ortsklasse entspricht.

(5) Ein Tourismusverband für die Stadt Salzburg ist jedenfalls in die Ortsklasse C zu reihen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 29.02.2020

(1) Die Tourismusverbände sind in drei Ortsklassen einzuteilen. Die Ortsklassen werden mit A, B und C bezeichnet.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen zu bestimmen. Eine neue Zuordnung erfolgt

a)

im Fall der Errichtung neuer Tourismusverbände, insbesondere durch Zusammenschluss von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder bei Beitritt eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband;

b)

auf Antrag eines Tourismusverbandes oder von Amts wegen, wenn nachgewiesen wird, dass dies auf Grund der geänderten Nächtigungszahlen im Verhältnis zur Bevölkerung geboten ist.

(3) Die Zugehörigkeit eines Tourismusverbandes zu einer Ortsklasse richtet sich - soweit nicht Abs. 4 oder 5 zu trifft - wie folgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Zahl der Fremdennächtigungen in seinem Gebiet: Zur Ortsklasse A gehört in der Regel ein Tourismusverband, in dessen Gebiet (§ 5 Abs. 1) auf je einen Einwohner nach dem Stand der jeweils letzten Volkszählung im fünfjährigen Durchschnitt mindestens 100 Fremdennächtigungen entfallen. Liegt die Zahl dieser Nächtigungen tiefer, beträgt sie jedoch zumindest 40, gehört der Tourismusverband zur Ortsklasse B. Die übrigen Tourismusverbände gehören zur Ortsklasse C. Für die Feststellung der Zahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl derselben einschließlich der von der Orts(Kur)taxeallgemeinen Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe befreiten. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Zahl der Nächtigungen der fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorgenommen wird, unmittelbar vorangegangen sind.

(4) Für einen Tourismusverband kann jedoch ausnahmsweise die Zugehörigkeit zur nächsthöheren oder nächstniedrigeren Ortsklasse nach Anhörung des Tourismusverbandes bestimmt werden, wenn dieser nach der Qualität seines Tourismusangebotes unter Bedachtnahme auf die Zahl der Tourismussaisonen und die Art des Tourismus eher der Charakteristik jener Ortsklasse entspricht.

(5) Ein Tourismusverband für die Stadt Salzburg ist jedenfalls in die Ortsklasse C zu reihen.

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