Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.
(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 6,5 % der eingegangenen Beiträgedes Beitragsaufkommens in Abzug zu bringen.
(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs. 1 ein Drittel der Summe der eingegangenen Beiträgedes Beitragsaufkommens nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.
(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß § 39 Abs 3 geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.
(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.
(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 6,5 % der eingegangenen Beiträgedes Beitragsaufkommens in Abzug zu bringen.
(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs. 1 ein Drittel der Summe der eingegangenen Beiträgedes Beitragsaufkommens nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.
(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß § 39 Abs 3 geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.