§ 42 Sbg. TG 2003 § 42

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.

(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 6,5 % der eingegangenen Beiträgedes Beitragsaufkommens in Abzug zu bringen.

(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs. 1 ein Drittel der Summe der eingegangenen Beiträgedes Beitragsaufkommens nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.

(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß § 39 Abs 3 geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2012

(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.

(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 6,5 % der eingegangenen Beiträgedes Beitragsaufkommens in Abzug zu bringen.

(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs. 1 ein Drittel der Summe der eingegangenen Beiträgedes Beitragsaufkommens nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.

(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß § 39 Abs 3 geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.

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