§ 43 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2008 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Tourismusbeiträge

§ 43

(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 € beträgt. § 39 Abs 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung.

(2) In Gemeinden, in denen nur für einen Teil der Gemeinde ein Tourismusverband besteht, gilt dies für die Unternehmer außerhalb des zum Sprengel des Tourismusverbandes zu rechnenden Gebietes.

(3) Die Summe der eingegangenen Beträge an Tourismusbeiträgen ist dem Tourismusförderungsfonds spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin anzuweisen, später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. § 42 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 29.08.2008

In Kraft vom 01.01.2007 bis 29.08.2008

6. Abschnitt

Tourismusbeiträge

§ 43

(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 € beträgt. § 39 Abs 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung.

(2) In Gemeinden, in denen nur für einen Teil der Gemeinde ein Tourismusverband besteht, gilt dies für die Unternehmer außerhalb des zum Sprengel des Tourismusverbandes zu rechnenden Gebietes.

(3) Die Summe der eingegangenen Beträge an Tourismusbeiträgen ist dem Tourismusförderungsfonds spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin anzuweisen, später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. § 42 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

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