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(1) Der Fonds wird von einer Kommission (Fondskommission) verwaltet. Der Fondskommission obliegt insbesondere:
a) | die Vertretung des Fonds nach außen, wobei die rechtsverbindliche Zeichnung durch den Vorsitzenden der Fondskommission gemeinsam mit der mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Person (Abs | |||||||||
b) | die Entsendung von Vertretern aus dem Kreis der Mitglieder der Fondskommission in Körperschaften und Einrichtungen, wenn der Fonds dazu auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen berufen oder in Ausübung seiner Förderungstätigkeit berechtigt ist; | |||||||||
c) | die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds; | |||||||||
d) | die Entscheidung über Förderungsansuchen (§ 48 Abs. 3); | |||||||||
e) | die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses des Fonds (§ 49); | |||||||||
f) | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Fonds gewährten Förderungsmittel sowie die Zurücknahme der Förderung gemäß § 48 Abs. 2; | |||||||||
g) | die Erstattung eines Jahresberichtes über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds an die Landesregierung; | |||||||||
h) | die Erlassung von Förderungsrichtlinien, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit bedürfen. |
(2) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung ist von der Fondskommission zu bestellen.
(1) Der Fonds wird von einer Kommission (Fondskommission) verwaltet. Der Fondskommission obliegt insbesondere:
a) | die Vertretung des Fonds nach außen, wobei die rechtsverbindliche Zeichnung durch den Vorsitzenden der Fondskommission gemeinsam mit der mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Person (Abs | |||||||||
b) | die Entsendung von Vertretern aus dem Kreis der Mitglieder der Fondskommission in Körperschaften und Einrichtungen, wenn der Fonds dazu auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen berufen oder in Ausübung seiner Förderungstätigkeit berechtigt ist; | |||||||||
c) | die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds; | |||||||||
d) | die Entscheidung über Förderungsansuchen (§ 48 Abs. 3); | |||||||||
e) | die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses des Fonds (§ 49); | |||||||||
f) | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Fonds gewährten Förderungsmittel sowie die Zurücknahme der Förderung gemäß § 48 Abs. 2; | |||||||||
g) | die Erstattung eines Jahresberichtes über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds an die Landesregierung; | |||||||||
h) | die Erlassung von Förderungsrichtlinien, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit bedürfen. |
(2) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung ist von der Fondskommission zu bestellen.