§ 45 Sbg. TG 2003 § 45

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds wird von einer Kommission (Fondskommission) verwaltet. Der Fondskommission obliegt insbesondere:

a)

die Vertretung des Fonds nach außen, wobei die rechtsverbindliche Zeichnung durch den Vorsitzenden der Fondskommission gemeinsam mit der mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Person (Abs. 2) zu erfolgen hat; der Vorsitzende kann sich bei Unterzeichnung der Fördervereinbarungen von einem fachkundigen Dritten vertreten lassen;

b)

die Entsendung von Vertretern aus dem Kreis der Mitglieder der Fondskommission in Körperschaften und Einrichtungen, wenn der Fonds dazu auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen berufen oder in Ausübung seiner Förderungstätigkeit berechtigt ist;

c)

die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

d)

die Entscheidung über Förderungsansuchen (§ 48 Abs. 3);

e)

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses des Fonds (§ 49);

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Fonds gewährten Förderungsmittel sowie die Zurücknahme der Förderung gemäß § 48 Abs. 2;

g)

die Erstattung eines Jahresberichtes über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds an die Landesregierung;

h)

die Erlassung von Förderungsrichtlinien, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit bedürfen.

(2) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung ist von der Fondskommission zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2016

(1) Der Fonds wird von einer Kommission (Fondskommission) verwaltet. Der Fondskommission obliegt insbesondere:

a)

die Vertretung des Fonds nach außen, wobei die rechtsverbindliche Zeichnung durch den Vorsitzenden der Fondskommission gemeinsam mit der mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Person (Abs. 2) zu erfolgen hat; der Vorsitzende kann sich bei Unterzeichnung der Fördervereinbarungen von einem fachkundigen Dritten vertreten lassen;

b)

die Entsendung von Vertretern aus dem Kreis der Mitglieder der Fondskommission in Körperschaften und Einrichtungen, wenn der Fonds dazu auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen berufen oder in Ausübung seiner Förderungstätigkeit berechtigt ist;

c)

die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

d)

die Entscheidung über Förderungsansuchen (§ 48 Abs. 3);

e)

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses des Fonds (§ 49);

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Fonds gewährten Förderungsmittel sowie die Zurücknahme der Förderung gemäß § 48 Abs. 2;

g)

die Erstattung eines Jahresberichtes über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds an die Landesregierung;

h)

die Erlassung von Förderungsrichtlinien, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit bedürfen.

(2) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung ist von der Fondskommission zu bestellen.

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