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Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission
(1) DieDer Fondskommission setzt sich zusammen ausgehören an:
a) |
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b) |
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c) |
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d) |
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e) |
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f) |
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g) | zwei | |||||||||
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i) |
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j) | ein Vertreter der Geschäftsführer der Tourismusverbände und - organisationen im Land, der von der Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager zu entsenden ist. |
(2) Die im Abs 1 lit c sowie e bis i angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden (bestellen). Für jedes dieser Mitglieder der Fondskommission ist von der entsendenden (bestellenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fondskommission müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende (bestellende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Fondskommission jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.
(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission außer einemein Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung das nachsowie, wenn die Geschäftsführung der GeschäftsordnungFondsverwaltung nicht vom Amt der Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betraute Mitglied der Landesregierung sowiewahrgenommen wird, ein von diesem nominiertervom Vorsitzenden (Abs 4) bestimmter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen.
(4) Den Vorsitz in der Fondskommission führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der LandeshauptmannLandesregierung oder seinder von diesem bestimmte Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens dreizehnneun Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des VorsitzendenVorsitzendem oder seines Vertretersdessen Vertreter anwesend sind. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(5) Die näheren BestimmungenFondskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Nähere Bestimmunen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben. Zur Beschleunigung der Förderungsvergabe kann dabei die Übertragung der Beschlussfassung auf eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommission oder die Geschäftsführung der Fondsverwaltung vorgesehen werden.
Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission
(1) DieDer Fondskommission setzt sich zusammen ausgehören an:
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j) | ein Vertreter der Geschäftsführer der Tourismusverbände und - organisationen im Land, der von der Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager zu entsenden ist. |
(2) Die im Abs 1 lit c sowie e bis i angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden (bestellen). Für jedes dieser Mitglieder der Fondskommission ist von der entsendenden (bestellenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fondskommission müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende (bestellende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Fondskommission jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.
(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission außer einemein Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung das nachsowie, wenn die Geschäftsführung der GeschäftsordnungFondsverwaltung nicht vom Amt der Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betraute Mitglied der Landesregierung sowiewahrgenommen wird, ein von diesem nominiertervom Vorsitzenden (Abs 4) bestimmter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen.
(4) Den Vorsitz in der Fondskommission führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der LandeshauptmannLandesregierung oder seinder von diesem bestimmte Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens dreizehnneun Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des VorsitzendenVorsitzendem oder seines Vertretersdessen Vertreter anwesend sind. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(5) Die näheren BestimmungenFondskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Nähere Bestimmunen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben. Zur Beschleunigung der Förderungsvergabe kann dabei die Übertragung der Beschlussfassung auf eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommission oder die Geschäftsführung der Fondsverwaltung vorgesehen werden.