§ 46 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission

§ 46

(1) DieDer Fondskommission setzt sich zusammen ausgehören an:

a)

dem Landeshauptmann oder dem von ihm mit seiner Vertretung betrautendas für die Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem bestimmter Vertreter;

b)

demder Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg oder demein von ihm bestelltendiesem bestimmter Vertreter;

c)

drei Vertretern vonzwei Vertreter der sonstigen Tourismusgemeinden des Landes Salzburg, von denen zweiwelchen je einer vom Salzburger Gemeindeverband und einer von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes zu entsenden sindist;

d)

dendie Präsidenten der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder dendie von ihnen bestellten Vertreterndiesen jeweils bestimmten Vertreter;

e)

sechs Mitgliedernvier Mitglieder der Wirtschaftskammer Salzburg, davon ein Ausschussmitglied eines Tourismusverbandes und ein Vertreter der Salzburger Festspiele, die von dieser Kammer zu entsenden sindentsendet werden;

f)

drei Mitgliedernzwei Mitglieder der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die von dieser Kammer zu entsenden sindentsendet werden;

g)

zwei MitgliedernMitglieder der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, davon ein Mitglied aus dem Kreis der Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a, die von dieser Kammer zu entsenden sindentsendet werden;

h)

sechs Vertreternein Vertreter der freien Berufe, von denen je einerder von der Österreichischen Apothekerkammer, vonden gesetzlichen Interessenvertretungen der Österreichischen Dentistenkammer, von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie einer von der Ärztekammer für das Land Salzburg und der Landeskammer der Tierärzte für Salzburg gemeinsam und einer von der Rechtsanwaltskammer für Salzburg und der Notariatskammer für das Land Salzburgfreien Berufe gemeinsam zu entsenden sind; kommt diesbezüglich ein Einvernehmen dieser Kammern nicht zu Stande, sind diese Vertreter unter Berücksichtigung der Mitgliederanzahl der Kammern von der Landesregierung zu bestellenist;

i)

einemein Vertreter der Privatzimmervermieter im Land, welcherder von der durch die Landesregierung dazu eingeladenen, die Interessen der Privatzimmervermieter hauptsächlich und landesweit wahrnehmenden Institution zu entsenden ist.;

j)

ein Vertreter der Geschäftsführer der Tourismusverbände und - organisationen im Land, der von der Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager zu entsenden ist.

(2) Die im Abs 1 lit c sowie e bis i angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden (bestellen). Für jedes dieser Mitglieder der Fondskommission ist von der entsendenden (bestellenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fondskommission müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende (bestellende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Fondskommission jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.

(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission außer einemein Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung das nachsowie, wenn die Geschäftsführung der GeschäftsordnungFondsverwaltung nicht vom Amt der Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betraute Mitglied der Landesregierung sowiewahrgenommen wird, ein von diesem nominiertervom Vorsitzenden (Abs 4) bestimmter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen.

(4) Den Vorsitz in der Fondskommission führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der LandeshauptmannLandesregierung oder seinder von diesem bestimmte Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens dreizehnneun Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des VorsitzendenVorsitzendem oder seines Vertretersdessen Vertreter anwesend sind. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(5) Die näheren BestimmungenFondskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Nähere Bestimmunen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben. Zur Beschleunigung der Förderungsvergabe kann dabei die Übertragung der Beschlussfassung auf eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommission oder die Geschäftsführung der Fondsverwaltung vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2006

Zusammensetzung und Geschäftsführung der Fondskommission

§ 46

(1) DieDer Fondskommission setzt sich zusammen ausgehören an:

a)

dem Landeshauptmann oder dem von ihm mit seiner Vertretung betrautendas für die Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von diesem bestimmter Vertreter;

b)

demder Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg oder demein von ihm bestelltendiesem bestimmter Vertreter;

c)

drei Vertretern vonzwei Vertreter der sonstigen Tourismusgemeinden des Landes Salzburg, von denen zweiwelchen je einer vom Salzburger Gemeindeverband und einer von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes zu entsenden sindist;

d)

dendie Präsidenten der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder dendie von ihnen bestellten Vertreterndiesen jeweils bestimmten Vertreter;

e)

sechs Mitgliedernvier Mitglieder der Wirtschaftskammer Salzburg, davon ein Ausschussmitglied eines Tourismusverbandes und ein Vertreter der Salzburger Festspiele, die von dieser Kammer zu entsenden sindentsendet werden;

f)

drei Mitgliedernzwei Mitglieder der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die von dieser Kammer zu entsenden sindentsendet werden;

g)

zwei MitgliedernMitglieder der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, davon ein Mitglied aus dem Kreis der Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a, die von dieser Kammer zu entsenden sindentsendet werden;

h)

sechs Vertreternein Vertreter der freien Berufe, von denen je einerder von der Österreichischen Apothekerkammer, vonden gesetzlichen Interessenvertretungen der Österreichischen Dentistenkammer, von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie einer von der Ärztekammer für das Land Salzburg und der Landeskammer der Tierärzte für Salzburg gemeinsam und einer von der Rechtsanwaltskammer für Salzburg und der Notariatskammer für das Land Salzburgfreien Berufe gemeinsam zu entsenden sind; kommt diesbezüglich ein Einvernehmen dieser Kammern nicht zu Stande, sind diese Vertreter unter Berücksichtigung der Mitgliederanzahl der Kammern von der Landesregierung zu bestellenist;

i)

einemein Vertreter der Privatzimmervermieter im Land, welcherder von der durch die Landesregierung dazu eingeladenen, die Interessen der Privatzimmervermieter hauptsächlich und landesweit wahrnehmenden Institution zu entsenden ist.;

j)

ein Vertreter der Geschäftsführer der Tourismusverbände und - organisationen im Land, der von der Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager zu entsenden ist.

(2) Die im Abs 1 lit c sowie e bis i angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden (bestellen). Für jedes dieser Mitglieder der Fondskommission ist von der entsendenden (bestellenden) Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Fondskommission müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende (bestellende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Fondskommission jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.

(3) Mit beratender Stimme sind den Sitzungen der Fondskommission außer einemein Vertreter der Geschäftsführung der Fondsverwaltung das nachsowie, wenn die Geschäftsführung der GeschäftsordnungFondsverwaltung nicht vom Amt der Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tourismus betraute Mitglied der Landesregierung sowiewahrgenommen wird, ein von diesem nominiertervom Vorsitzenden (Abs 4) bestimmter Vertreter des Amtes der Landesregierung beizuziehen.

(4) Den Vorsitz in der Fondskommission führt das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied der LandeshauptmannLandesregierung oder seinder von diesem bestimmte Vertreter. Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens dreizehnneun Mitglieder (Ersatzmitglieder) einschließlich des VorsitzendenVorsitzendem oder seines Vertretersdessen Vertreter anwesend sind. Zur gültigen Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(5) Die näheren BestimmungenFondskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Nähere Bestimmunen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben. Zur Beschleunigung der Förderungsvergabe kann dabei die Übertragung der Beschlussfassung auf eine aus drei Mitgliedern bestehende Unterkommission oder die Geschäftsführung der Fondsverwaltung vorgesehen werden.

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