§ 51 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Die Fondsbeiträge sind zu entrichten:

a)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des § 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;

b)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.

c)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 bzw § 11 Abs 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

  1. a)Litera avon den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des § 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera a, in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, Litera a, bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;
  2. b)Litera bvon den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera b, in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.
  3. c)Litera cvon den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 bzw § 11 Abs 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter bzw Eigentümer von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera c, ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im Paragraph 5, Absatz 4, des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw Paragraph 3, Absatz 3, des Kurtaxengesetzes 1993 bzw Paragraph 11, Absatz eins, des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter bzw Eigentümer von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.2024

Die Fondsbeiträge sind zu entrichten:

a)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des § 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;

b)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.

c)

von den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 bzw § 11 Abs 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

  1. a)Litera avon den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des § 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera a, in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, Litera a, bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;
  2. b)Litera bvon den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera b, in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.
  3. c)Litera cvon den Beitragspflichtigen gemäß § 50 lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 bzw § 11 Abs 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter bzw Eigentümer von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.von den Beitragspflichtigen gemäß Paragraph 50, Litera c, ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im Paragraph 5, Absatz 4, des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw Paragraph 3, Absatz 3, des Kurtaxengesetzes 1993 bzw Paragraph 11, Absatz eins, des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter bzw Eigentümer von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten