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(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und c hat gemeinsam mit der Erhebung der Orts-Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der KurtaxeNächtigungsabgabe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung des Abs 1 gegenüber dem Bürgermeister.
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß Abs 1 eingehobenen Beträge nach Abzug von 4 % zur Abgeltung des Erhebungsaufwandes halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Fonds abzuführen.
(1) Die Erhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit b und c hat gemeinsam mit der Erhebung der Orts-Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der KurtaxeNächtigungsabgabe durch den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung des Abs 1 gegenüber dem Bürgermeister.
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen gemäß Abs 1 eingehobenen Beträge nach Abzug von 4 % zur Abgeltung des Erhebungsaufwandes halbjährlich zum 1. Mai und 1. November dem Fonds abzuführen.