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(1) Die §§ 4 Abs 6a, 7 Abs 2, 16 Abs 1, 18, 19, 20 Abs 1, 22 Abs 2, 23, 25 Abs 1 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft. § 27 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Auf Grund der Neufassung der §§ 16 Abs 1, 18, 19 und 23 erforderliche Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind innerhalb längstens eines Jahres vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung durch Verordnung anzupassende Mustergeschäftsordnung Geltung erhält.
(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 13 Abs 2 und 3, 14, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 4 bis 7, 37 Abs 5 und 9, 37a, 38 Abs 4 und 5 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 36 Abs 4 findet auch auf Tatbestände Anwendung, die in den Jahren 1997 bis 2001 verwirklicht worden sind.
(5) Die sich aus der Umbenennung des Gesetzes in "Salzburger Tourismusgesetz - S.TG" und aus dem Ersetzen des Wortes oder Wortbestandteils "Fremdenverkehr" durch "Tourismus" ergebenden Änderungen in der Vollziehung des Gesetzes sind bis längstens 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(6) Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz verwiesen wird, ohne dabei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes zu bezeichnen, gilt dies als Verweisung auf das Salzburger Tourismusgesetz.
(7) Die §§ 1 Abs 1 und 1a, 27 Abs 3, 35 Abs 1, 47 Abs 3, 51 und 64 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 treten mit 15. September 2002 in Kraft. § 32 Abs 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(8) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 7 für zwei oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden bestehenden Tourismusverbände gelten als solche im Sinn des § 1 Abs 1a. § 47 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 findet erstmals für den das Jahr 2002 betreffenden Bericht Anwendung.
(9) Die §§ 2 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 1, 13 Abs 4, 16 Abs 5, 18 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 3 und 4, 35 Abs 1, 36 Abs 8, 37a, 41 Abs 4, 43 Abs 1 und 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs 5 außer Kraft.
(1) Die §§ 4 Abs 6a, 7 Abs 2, 16 Abs 1, 18, 19, 20 Abs 1, 22 Abs 2, 23, 25 Abs 1 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft. § 27 Abs 3 in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Auf Grund der Neufassung der §§ 16 Abs 1, 18, 19 und 23 erforderliche Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind innerhalb längstens eines Jahres vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung durch Verordnung anzupassende Mustergeschäftsordnung Geltung erhält.
(3) Die §§ 39 Abs 2, 40 Abs 5, 43 Abs 1, 49 Abs 1, 50 lit a, 51 lit b und 58 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 13 Abs 2 und 3, 14, 35 Abs 1, 36 Abs 2 und 4 bis 7, 37 Abs 5 und 9, 37a, 38 Abs 4 und 5 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 36 Abs 4 findet auch auf Tatbestände Anwendung, die in den Jahren 1997 bis 2001 verwirklicht worden sind.
(5) Die sich aus der Umbenennung des Gesetzes in "Salzburger Tourismusgesetz - S.TG" und aus dem Ersetzen des Wortes oder Wortbestandteils "Fremdenverkehr" durch "Tourismus" ergebenden Änderungen in der Vollziehung des Gesetzes sind bis längstens 1. Jänner 2003 vorzunehmen.
(6) Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz verwiesen wird, ohne dabei eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes zu bezeichnen, gilt dies als Verweisung auf das Salzburger Tourismusgesetz.
(7) Die §§ 1 Abs 1 und 1a, 27 Abs 3, 35 Abs 1, 47 Abs 3, 51 und 64 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 treten mit 15. September 2002 in Kraft. § 32 Abs 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(8) Die im Zeitpunkt gemäß Abs 7 für zwei oder mehrere Gemeinden oder für Teile von Gemeinden bestehenden Tourismusverbände gelten als solche im Sinn des § 1 Abs 1a. § 47 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2002 findet erstmals für den das Jahr 2002 betreffenden Bericht Anwendung.
(9) Die §§ 2 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 1, 13 Abs 4, 16 Abs 5, 18 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 3 und 4, 35 Abs 1, 36 Abs 8, 37a, 41 Abs 4, 43 Abs 1 und 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs 5 außer Kraft.