§ 65 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.9999

(1) Grundlage für dieder Führung des Ergebnis- und FinanzierungshaushaltesGemeindehaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellenHaushaltsplan.

(2) Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und MittelaufbringungDie Stadt hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das Rechnungsjahr der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellenBundes.

(3) Bei der ErstellungDie Gliederung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustrebenHaushaltsplanes richtet sich nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen EinzahlungenHaushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittelaußerordentlichen Ausgaben (§ 20 VRV 2015Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kannenthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sind.

(5) Der Haushaltsplan für die Gebarung der Stadt hat auch die Gebarung der Gemeindeunternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Grundlage für dieder Führung des Ergebnis- und FinanzierungshaushaltesGemeindehaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellenHaushaltsplan.

(2) Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und MittelaufbringungDie Stadt hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das Rechnungsjahr der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellenBundes.

(3) Bei der ErstellungDie Gliederung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustrebenHaushaltsplanes richtet sich nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen EinzahlungenHaushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittelaußerordentlichen Ausgaben (§ 20 VRV 2015Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kannenthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sind.

(5) Der Haushaltsplan für die Gebarung der Stadt hat auch die Gebarung der Gemeindeunternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten.

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