§ 65 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGrundlage der Führung des Gemeindehaushaltes ist der Haushaltsplan.
  2. (2)Absatz 2Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das Rechnungsjahr der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Bundes.
  3. (3)Absatz 3Die Gliederung des Haushaltsplanes richtet sich nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben (Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung) zu enthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sind.
  5. (5)Absatz 5Der Haushaltsplan für die Gebarung der Stadt hat auch die Gebarung der Gemeindeunternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten.

(1) Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.

(2) Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.

(3) Bei der Erstellung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (§ 20 VRV 2015) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsGrundlage der Führung des Gemeindehaushaltes ist der Haushaltsplan.
  2. (2)Absatz 2Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das Rechnungsjahr der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Bundes.
  3. (3)Absatz 3Die Gliederung des Haushaltsplanes richtet sich nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben (Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung) zu enthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sind.
  5. (5)Absatz 5Der Haushaltsplan für die Gebarung der Stadt hat auch die Gebarung der Gemeindeunternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten.

(1) Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.

(2) Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.

(3) Bei der Erstellung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (§ 20 VRV 2015) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.

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