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(1) Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.
(2) Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.
(3) Bei der Erstellung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (§ 20 VRV 2015) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.
(1) Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.
(2) Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.
(3) Bei der Erstellung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (§ 20 VRV 2015) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.