§ 66 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat jährlich, spätestens sechs Wochen vor Beginn jedes Finanzjahresdes Rechnungsjahres, dem Gemeinderat den Entwurf eines VoranschlagsHaushaltsplanes vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.

(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des VoranschlagsHaushaltsplanes durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle PersonenEs steht allen eigenberechtigten österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, schriftliche Anregungenfrei, gegen den Entwurf Erinnerungen beim Magistrat einbringeneinzubringen. Über solche Erinnerungen sind Niederschriften aufzunehmen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.

(3) Der VoranschlagHaushaltsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Im Zusammenhang mit der BeschlussfassungBeschlußfassung über den VoranschlagHaushaltsplan hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im VoranschlagHaushaltsplan enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat jährlich, spätestens sechs Wochen vor Beginn jedes Finanzjahresdes Rechnungsjahres, dem Gemeinderat den Entwurf eines VoranschlagsHaushaltsplanes vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.

(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des VoranschlagsHaushaltsplanes durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle PersonenEs steht allen eigenberechtigten österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, schriftliche Anregungenfrei, gegen den Entwurf Erinnerungen beim Magistrat einbringeneinzubringen. Über solche Erinnerungen sind Niederschriften aufzunehmen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.

(3) Der VoranschlagHaushaltsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Im Zusammenhang mit der BeschlussfassungBeschlußfassung über den VoranschlagHaushaltsplan hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im VoranschlagHaushaltsplan enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.

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