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(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.
(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.
(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.
(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.