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(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechsvier Monate nach Ablauf des RechnungsjahresFinanzjahres dem Gemeinderat den RechnungsabschlußRechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.
(2) Der Gemeinderat hat den RechnungsabschlußRechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 finden auch für den RechnungsabschlußRechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.
(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechsvier Monate nach Ablauf des RechnungsjahresFinanzjahres dem Gemeinderat den RechnungsabschlußRechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.
(2) Der Gemeinderat hat den RechnungsabschlußRechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 finden auch für den RechnungsabschlußRechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.