§ 69 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluß über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluß sinngemäß Anwendung.Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluß sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Im Falle nicht genügender Rechtfertigung festgestellter Mängel in der Gebarung kann der Gemeinderat den Schuldtragenden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf Schadenersatz belangen.

(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.

(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluß über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluß sinngemäß Anwendung.Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluß sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Im Falle nicht genügender Rechtfertigung festgestellter Mängel in der Gebarung kann der Gemeinderat den Schuldtragenden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf Schadenersatz belangen.

(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.

(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.

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