§ 69 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechsvier Monate nach Ablauf des RechnungsjahresFinanzjahres dem Gemeinderat den RechnungsabschlußRechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.

(2) Der Gemeinderat hat den RechnungsabschlußRechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 finden auch für den RechnungsabschlußRechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.

(3) Im Falle nicht genügender Rechtfertigung festgestellter Mängel in der Gebarung kann der Gemeinderat den Schuldtragenden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf Schadenersatz belangen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.2019

(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechsvier Monate nach Ablauf des RechnungsjahresFinanzjahres dem Gemeinderat den RechnungsabschlußRechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.

(2) Der Gemeinderat hat den RechnungsabschlußRechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 finden auch für den RechnungsabschlußRechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.

(3) Im Falle nicht genügender Rechtfertigung festgestellter Mängel in der Gebarung kann der Gemeinderat den Schuldtragenden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf Schadenersatz belangen.

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