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(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.
(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen, Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.
(4) Ergibt sich später, daß die Rückzahlung eines Darlehens dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.
(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen, Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.
(4) Ergibt sich später, daß die Rückzahlung eines Darlehens dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.