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(1) Die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche ÄnderungAnm: entfallen auf Grund von AltenheimenLGBl Nr 52/2000)Anmerkung, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung unter Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bedingungen gemäß Abs. 2 anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betriebentfallen auf Grund von AltenheimenLandesgesetzblatt Nr 52 aus 2000, Pflegeheimen und Pflegestationen zu erlassen, die die baulichen, technischen, hygienischen und sozialhygienischen Bedingungen festlegen, denen diese Einrichtungen zu entsprechen haben.)
(4) Die Aufnahme des Betriebes von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Anstalt uneingeschränkt weiterzubetreiben.
(1) Die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche ÄnderungAnm: entfallen auf Grund von AltenheimenLGBl Nr 52/2000)Anmerkung, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung unter Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bedingungen gemäß Abs. 2 anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betriebentfallen auf Grund von AltenheimenLandesgesetzblatt Nr 52 aus 2000, Pflegeheimen und Pflegestationen zu erlassen, die die baulichen, technischen, hygienischen und sozialhygienischen Bedingungen festlegen, denen diese Einrichtungen zu entsprechen haben.)
(4) Die Aufnahme des Betriebes von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Anstalt uneingeschränkt weiterzubetreiben.