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(1) Für jeden politischen Bezirk wird am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirks-Sozialhilfebeirat eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Bezirks-Sozialhilfebeirat...” unter Anfügung des Namens des politischen Bezirkes (z. B. Bezirks-Sozialhilfebeirat Hallein, Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg).
(2) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat am Sitz einer Bezirkshauptmannschaft gehören an:
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(3) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg gehören der Bürgermeister oder ein gemäß § 45 des Salzburger Stadtrechtes 1966 mit den Agenden der Wohlfahrtspflege bzw. der Sozialhilfe betrauter Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat als Vorsitzender und zehn Mitglieder des Gemeinderates als Mitglieder mit beschließender Stimme an. Weiters gehören ihm als Mitglieder mit beratender Stimme anAnm: bis zu fünf Vertreter von in der Stadt Salzburg tätigen, durch den Bezirks-Sozialhilfebeirat bestimmten Wohlfahrtsorganisationen, der Abteilungsvorstand der Wohlfahrtsverwaltung und der Leiter des Sozialamtes oder der jeweils von diesen bezeichnete Vertreter. Die Mitglieder des Gemeinderates werdenentfallen auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteiltGrund LGBl Nr 47/2015)Anmerkung, wobei der Vorsitzende seiner Partei anzurechnen ist.
(4) Für jedes Mitglied des Bezirks-Sozialhilfeberates ist, sofern nicht anderes bestimmt ist,entfallen auf die für das Mitglied geltende Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.Grund Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2015,)
(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:
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(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(1) Für jeden politischen Bezirk wird am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirks-Sozialhilfebeirat eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Bezirks-Sozialhilfebeirat...” unter Anfügung des Namens des politischen Bezirkes (z. B. Bezirks-Sozialhilfebeirat Hallein, Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg).
(2) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat am Sitz einer Bezirkshauptmannschaft gehören an:
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(3) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg gehören der Bürgermeister oder ein gemäß § 45 des Salzburger Stadtrechtes 1966 mit den Agenden der Wohlfahrtspflege bzw. der Sozialhilfe betrauter Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat als Vorsitzender und zehn Mitglieder des Gemeinderates als Mitglieder mit beschließender Stimme an. Weiters gehören ihm als Mitglieder mit beratender Stimme anAnm: bis zu fünf Vertreter von in der Stadt Salzburg tätigen, durch den Bezirks-Sozialhilfebeirat bestimmten Wohlfahrtsorganisationen, der Abteilungsvorstand der Wohlfahrtsverwaltung und der Leiter des Sozialamtes oder der jeweils von diesen bezeichnete Vertreter. Die Mitglieder des Gemeinderates werdenentfallen auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteiltGrund LGBl Nr 47/2015)Anmerkung, wobei der Vorsitzende seiner Partei anzurechnen ist.
(4) Für jedes Mitglied des Bezirks-Sozialhilfeberates ist, sofern nicht anderes bestimmt ist,entfallen auf die für das Mitglied geltende Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.Grund Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2015,)
(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:
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(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.