§ 34a Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
(1) Für jeden politischen Bezirk wird am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirks-Sozialhilfebeirat eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Bezirks-Sozialhilfebeirat...” unter Anfügung des Namens des politischen Bezirkes (z. B. Bezirks-Sozialhilfebeirat Hallein, Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg).

(2) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat am Sitz einer Bezirkshauptmannschaft gehören an:

1.

als Mitglied mit beschließender Stimme: Vertreter aller Gemeinden des politischen Bezirkes. Die Zahl der von einer Gemeinde zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder richtet sich so nach der durch die jeweils letzte Volkszählung (endgültiges Ergebnis) festgestellten Einwohnerzahl der Gemeinde, daß ein, zwei oder drei Vertreter zu bestellen sind, je nachdem, ob diese Zahl am nächsten unter 5000, oder dem Zwei- bzw. Dreifachen davon liegt. Die Wahl der Vertreter der Gemeinde erfolgt wie die Wahl der Gemeindevorstehung. Die Funktionsdauer eines gewählten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bezirks-Sozialhilfebeirates endet mit der Wahl eines anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch die Gemeindevertretung;

2.

als Mitglieder mit beratender Stimme:

a)

der Bezirkshauptmann oder der von ihm bezeichnete Vertreter;

b)

bis zu drei Vertreter der im politischen Bezirk tätigen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. Diese Einrichtungen werden über Vorschlag des Vorsitzenden von den Mitgliedern gemäß Z 1 auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestimmt. Dabei sind Organisationen, die im Landes-Sozialhilfebeirat vertreten sind, bevorzugt zu berücksichtigen;

c)

der Leiter des Sozialamtes der Bezirkshauptmannschaft oder der von ihm bezeichnete Vertreter als Berichterstatter.

Der Vorsitzende des Bezirks-Sozialhilfebeirates und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder von diesen gewählt.

(3) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg gehören der Bürgermeister oder ein gemäß § 45 des Salzburger Stadtrechtes 1966 mit den Agenden der Wohlfahrtspflege bzw. der Sozialhilfe betrauter Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat als Vorsitzender und zehn Mitglieder des Gemeinderates als Mitglieder mit beschließender Stimme an. Weiters gehören ihm als Mitglieder mit beratender Stimme an: bis zu fünf Vertreter von in der Stadt Salzburg tätigen, durch den Bezirks-Sozialhilfebeirat bestimmten Wohlfahrtsorganisationen, der Abteilungsvorstand der Wohlfahrtsverwaltung und der Leiter des Sozialamtes oder der jeweils von diesen bezeichnete Vertreter. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Vorsitzende seiner Partei anzurechnen ist.

(4) Für jedes Mitglied des Bezirks-Sozialhilfeberates ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf die für das Mitglied geltende Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bezirks-Sozialhilfebeirates obliegt dem Vorsitzenden. Sitzungen haben nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich stattzufinden. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Zu einem gültigen Beschluß ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beziehen. Die näheren Regelungen der Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung des Bezirks-Sozialhilfebeirates zu treffen, die von diesem zu beschließen ist.

(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:

1.

die Beschlussfassung über den jährlichen Bezirksvorschlag zum Voranschlag für die Sozialhilfe und die Prüfung des Bezirksrechnungsabschlusses;

2.

die Mitwirkung in allen grundsätzlichen Fragen der Sozialhilfe des Bezirkes;

3.

die Mitwirkung bei der Vollziehung der Sozialhilfe in Richtung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere die Art der Hilfeleistung betreffend.

(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.05.2015
(1) Für jeden politischen Bezirk wird am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirks-Sozialhilfebeirat eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Bezirks-Sozialhilfebeirat...” unter Anfügung des Namens des politischen Bezirkes (z. B. Bezirks-Sozialhilfebeirat Hallein, Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg).

(2) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat am Sitz einer Bezirkshauptmannschaft gehören an:

1.

als Mitglied mit beschließender Stimme: Vertreter aller Gemeinden des politischen Bezirkes. Die Zahl der von einer Gemeinde zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder richtet sich so nach der durch die jeweils letzte Volkszählung (endgültiges Ergebnis) festgestellten Einwohnerzahl der Gemeinde, daß ein, zwei oder drei Vertreter zu bestellen sind, je nachdem, ob diese Zahl am nächsten unter 5000, oder dem Zwei- bzw. Dreifachen davon liegt. Die Wahl der Vertreter der Gemeinde erfolgt wie die Wahl der Gemeindevorstehung. Die Funktionsdauer eines gewählten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bezirks-Sozialhilfebeirates endet mit der Wahl eines anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) durch die Gemeindevertretung;

2.

als Mitglieder mit beratender Stimme:

a)

der Bezirkshauptmann oder der von ihm bezeichnete Vertreter;

b)

bis zu drei Vertreter der im politischen Bezirk tätigen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. Diese Einrichtungen werden über Vorschlag des Vorsitzenden von den Mitgliedern gemäß Z 1 auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestimmt. Dabei sind Organisationen, die im Landes-Sozialhilfebeirat vertreten sind, bevorzugt zu berücksichtigen;

c)

der Leiter des Sozialamtes der Bezirkshauptmannschaft oder der von ihm bezeichnete Vertreter als Berichterstatter.

Der Vorsitzende des Bezirks-Sozialhilfebeirates und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder von diesen gewählt.

(3) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg gehören der Bürgermeister oder ein gemäß § 45 des Salzburger Stadtrechtes 1966 mit den Agenden der Wohlfahrtspflege bzw. der Sozialhilfe betrauter Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat als Vorsitzender und zehn Mitglieder des Gemeinderates als Mitglieder mit beschließender Stimme an. Weiters gehören ihm als Mitglieder mit beratender Stimme an: bis zu fünf Vertreter von in der Stadt Salzburg tätigen, durch den Bezirks-Sozialhilfebeirat bestimmten Wohlfahrtsorganisationen, der Abteilungsvorstand der Wohlfahrtsverwaltung und der Leiter des Sozialamtes oder der jeweils von diesen bezeichnete Vertreter. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Vorsitzende seiner Partei anzurechnen ist.

(4) Für jedes Mitglied des Bezirks-Sozialhilfeberates ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf die für das Mitglied geltende Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bezirks-Sozialhilfebeirates obliegt dem Vorsitzenden. Sitzungen haben nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich stattzufinden. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Zu einem gültigen Beschluß ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beziehen. Die näheren Regelungen der Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung des Bezirks-Sozialhilfebeirates zu treffen, die von diesem zu beschließen ist.

(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:

1.

die Beschlussfassung über den jährlichen Bezirksvorschlag zum Voranschlag für die Sozialhilfe und die Prüfung des Bezirksrechnungsabschlusses;

2.

die Mitwirkung in allen grundsätzlichen Fragen der Sozialhilfe des Bezirkes;

3.

die Mitwirkung bei der Vollziehung der Sozialhilfe in Richtung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere die Art der Hilfeleistung betreffend.

(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten