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(2) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat am Sitz einer Bezirkshauptmannschaft gehören an:
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(3) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg gehören der Bürgermeister oder ein gemäß § 45 des Salzburger Stadtrechtes 1966 mit den Agenden der Wohlfahrtspflege bzw. der Sozialhilfe betrauter Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat als Vorsitzender und zehn Mitglieder des Gemeinderates als Mitglieder mit beschließender Stimme an. Weiters gehören ihm als Mitglieder mit beratender Stimme an: bis zu fünf Vertreter von in der Stadt Salzburg tätigen, durch den Bezirks-Sozialhilfebeirat bestimmten Wohlfahrtsorganisationen, der Abteilungsvorstand der Wohlfahrtsverwaltung und der Leiter des Sozialamtes oder der jeweils von diesen bezeichnete Vertreter. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Vorsitzende seiner Partei anzurechnen ist.
(4) Für jedes Mitglied des Bezirks-Sozialhilfeberates ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf die für das Mitglied geltende Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bezirks-Sozialhilfebeirates obliegt dem Vorsitzenden. Sitzungen haben nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich stattzufinden. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Zu einem gültigen Beschluß ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beziehen. Die näheren Regelungen der Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung des Bezirks-Sozialhilfebeirates zu treffen, die von diesem zu beschließen ist.
(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:
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(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(2) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat am Sitz einer Bezirkshauptmannschaft gehören an:
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(3) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat der Stadt Salzburg gehören der Bürgermeister oder ein gemäß § 45 des Salzburger Stadtrechtes 1966 mit den Agenden der Wohlfahrtspflege bzw. der Sozialhilfe betrauter Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat als Vorsitzender und zehn Mitglieder des Gemeinderates als Mitglieder mit beschließender Stimme an. Weiters gehören ihm als Mitglieder mit beratender Stimme an: bis zu fünf Vertreter von in der Stadt Salzburg tätigen, durch den Bezirks-Sozialhilfebeirat bestimmten Wohlfahrtsorganisationen, der Abteilungsvorstand der Wohlfahrtsverwaltung und der Leiter des Sozialamtes oder der jeweils von diesen bezeichnete Vertreter. Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Vorsitzende seiner Partei anzurechnen ist.
(4) Für jedes Mitglied des Bezirks-Sozialhilfeberates ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, auf die für das Mitglied geltende Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bezirks-Sozialhilfebeirates obliegt dem Vorsitzenden. Sitzungen haben nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich stattzufinden. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. Zu einem gültigen Beschluß ist die ordnungsgemäße Einberufung und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beziehen. Die näheren Regelungen der Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung des Bezirks-Sozialhilfebeirates zu treffen, die von diesem zu beschließen ist.
(6) Dem Bezirks-Sozialhilfebeirat obliegen:
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(7) Die Mitgliedschaft zum Bezirks-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.