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(2) Zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden. Betreiber dieses Informationsverbundssystems ist die Landesregierung, Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes. Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Als solche sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung im öffentlichen Netz vorzusehen.
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(2) Zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden. Betreiber dieses Informationsverbundssystems ist die Landesregierung, Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes. Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Als solche sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung im öffentlichen Netz vorzusehen.
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.