§ 1 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Das Kollegium des Landesschulrates für das Land Salzburg setzt sich zusammen aus

1.

mit beschließender Stimme

a)

dem Präsidenten des Landesschulrates als Vorsitzenden;

b)

vierzehn Vertretern der Lehrerschaft an Schulen oder Lehranstalten, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallen (§ 3 Abs 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz);

c)

siebzehn weiteren Mitgliedern, unter denen sich mindestens vierzehn Väter und Mütter von Kindern befinden müssen, die eine in lit. b angeführte Schule oder Lehranstalt besuchen;

2.

mit beratender Stimme

a)

zwei Vertretern der römisch-katholischen Kirche und einem Vertreter der evangelischen Kirche A.B. und H.B. sowie je einem Vertreter jener gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, denen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung wenigstens 2.000 österreichische Staatsbürger im Land Salzburg angehören;

b)

je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer;

c)

dem Amtsdirektor des Landesschulrates, den Landesschulinspektoren und dem schulärztlichen Referenten des Landesschulrates (Landesschularzt);

d)

jeweils ein Vertreter der Landesschülervertretung, der Lehrer-Personalvertretung und der Eltern.

§ 1 Sbg. SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Das Kollegium des Landesschulrates für das Land Salzburg setzt sich zusammen aus

1.

mit beschließender Stimme

a)

dem Präsidenten des Landesschulrates als Vorsitzenden;

b)

vierzehn Vertretern der Lehrerschaft an Schulen oder Lehranstalten, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallen (§ 3 Abs 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz);

c)

siebzehn weiteren Mitgliedern, unter denen sich mindestens vierzehn Väter und Mütter von Kindern befinden müssen, die eine in lit. b angeführte Schule oder Lehranstalt besuchen;

2.

mit beratender Stimme

a)

zwei Vertretern der römisch-katholischen Kirche und einem Vertreter der evangelischen Kirche A.B. und H.B. sowie je einem Vertreter jener gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, denen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung wenigstens 2.000 österreichische Staatsbürger im Land Salzburg angehören;

b)

je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer;

c)

dem Amtsdirektor des Landesschulrates, den Landesschulinspektoren und dem schulärztlichen Referenten des Landesschulrates (Landesschularzt);

d)

jeweils ein Vertreter der Landesschülervertretung, der Lehrer-Personalvertretung und der Eltern.

§ 1 Sbg. SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

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