§ 2 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die im § 1 Z 1 § 2 litSbg. b und c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Salzburger Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) zu bestellenSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen. Das Stärkeverhältnis der Parteien wird durch die Zahl der von ihnen jeweils gestellten Mitglieder im Landtag bestimmt. Die Aufteilung der Kollegiumsmitglieder auf die einzelnen Landtagsparteien hat unter sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs 3 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 zu erfolgen. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf das letzte oder die letzten Mandate haben, entscheidet die Größe des Quotienten, der sich durch Teilung der Gesamtsumme der bei der letzten Landtagswahl für die Partei abgegebenen Stimmen durch die von ihr erlangte Zahl an Mandaten ergibt; ergibt sich auch daraus kein Unterschied, entscheidet das von dem nach Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los. Dabei werden zunächst die Mitgliedschaften gemäß § 1 Z 1 lit. b und sodann wiederum gesondert die Mitgliedschaften gemäß § 1 Z 1 lit. c aufgeteilt. Der Präsident des Landesschulrates ist auf die seiner Partei zukommende Zahl an Kollegiumsmitgliedern anzurechnen, und zwar je nach Zugehörigkeit zu einer dieser Mitgliedergruppen, wenn der betreffenden Partei in jeder dieser wenigstens ein Kollegiumsmitglied zukommt.

(2) Die Landesregierung hat binnen vier Wochen nach dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages mit Bescheid die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates festzustellen, die von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagen sind. Gleichzeitig hat sie die Landtagsparteien über den Präsidenten des Landtages insgesamt aufzufordern, binnen weiterer acht Wochen für die von ihnen zu benennenden Kollegiumsmitglieder einen Bestellungsvorschlag zu erstatten. Das Vorschlagsrecht ist von den Parteien in der Reihenfolge ihres Stärkeverhältnisses im Landtag auszuüben. (Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Landtages hat zu diesem Zweck den einzelnen vorschlagsberechtigten Parteien Fristen zur Einbringung der Vorschläge in der Landtagskanzlei zu setzen; in die eingebrachten Vorschläge können die vorschlagsberechtigten Landtagsparteien Einsicht nehmen. Bei der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Lehrerschaft (§ 1 Z 1 lit. b) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen nach Tunlichkeit entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind. Die erstatteten Vorschläge sind vom Präsidenten des Landtages gesammelt an die Landesregierung weiterzuleiten. Erstattet eine Landtagspartei nicht fristgerecht einen Vorschlag, kann die Bestellung der in Betracht kommenden Mitglieder auch ohne Vorschlag vorgenommen werden. Die Bestellung der Mitglieder und die Zurückweisung eines Bestellungsvorschlages erfolgen durch Bescheid. Im Verfahren zur Feststellung der Zahl der von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagenden Kollegiumsmitglieder haben nur die Landtagsparteien, im Verfahren zur Bestellung der einzelnen Kollegiumsmitglieder die vorschlagende Landtagspartei und die vorgeschlagenen Personen Parteistellung.

(3) Die Bestellung der im § 1 Z 2 lit. a, b und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften, Kammern bzw. der Landesschülervertretung zu erfolgen. Die Bestellung des Vertreters der Lehrer-Personalvertretung hat vom Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Fachausschuss für Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen und Fachausschuss für Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durch einvernehmliche Entsendung und die Bestellung des Elternvertreters vom Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen und Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen ebenso durch eine einvernehmliche Entsendung zu erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.

(5) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die im § 1 Z 1 § 2 litSbg. b und c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Salzburger Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) zu bestellenSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen. Das Stärkeverhältnis der Parteien wird durch die Zahl der von ihnen jeweils gestellten Mitglieder im Landtag bestimmt. Die Aufteilung der Kollegiumsmitglieder auf die einzelnen Landtagsparteien hat unter sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs 3 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 zu erfolgen. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf das letzte oder die letzten Mandate haben, entscheidet die Größe des Quotienten, der sich durch Teilung der Gesamtsumme der bei der letzten Landtagswahl für die Partei abgegebenen Stimmen durch die von ihr erlangte Zahl an Mandaten ergibt; ergibt sich auch daraus kein Unterschied, entscheidet das von dem nach Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los. Dabei werden zunächst die Mitgliedschaften gemäß § 1 Z 1 lit. b und sodann wiederum gesondert die Mitgliedschaften gemäß § 1 Z 1 lit. c aufgeteilt. Der Präsident des Landesschulrates ist auf die seiner Partei zukommende Zahl an Kollegiumsmitgliedern anzurechnen, und zwar je nach Zugehörigkeit zu einer dieser Mitgliedergruppen, wenn der betreffenden Partei in jeder dieser wenigstens ein Kollegiumsmitglied zukommt.

(2) Die Landesregierung hat binnen vier Wochen nach dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages mit Bescheid die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates festzustellen, die von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagen sind. Gleichzeitig hat sie die Landtagsparteien über den Präsidenten des Landtages insgesamt aufzufordern, binnen weiterer acht Wochen für die von ihnen zu benennenden Kollegiumsmitglieder einen Bestellungsvorschlag zu erstatten. Das Vorschlagsrecht ist von den Parteien in der Reihenfolge ihres Stärkeverhältnisses im Landtag auszuüben. (Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Landtages hat zu diesem Zweck den einzelnen vorschlagsberechtigten Parteien Fristen zur Einbringung der Vorschläge in der Landtagskanzlei zu setzen; in die eingebrachten Vorschläge können die vorschlagsberechtigten Landtagsparteien Einsicht nehmen. Bei der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Lehrerschaft (§ 1 Z 1 lit. b) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen nach Tunlichkeit entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind. Die erstatteten Vorschläge sind vom Präsidenten des Landtages gesammelt an die Landesregierung weiterzuleiten. Erstattet eine Landtagspartei nicht fristgerecht einen Vorschlag, kann die Bestellung der in Betracht kommenden Mitglieder auch ohne Vorschlag vorgenommen werden. Die Bestellung der Mitglieder und die Zurückweisung eines Bestellungsvorschlages erfolgen durch Bescheid. Im Verfahren zur Feststellung der Zahl der von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagenden Kollegiumsmitglieder haben nur die Landtagsparteien, im Verfahren zur Bestellung der einzelnen Kollegiumsmitglieder die vorschlagende Landtagspartei und die vorgeschlagenen Personen Parteistellung.

(3) Die Bestellung der im § 1 Z 2 lit. a, b und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften, Kammern bzw. der Landesschülervertretung zu erfolgen. Die Bestellung des Vertreters der Lehrer-Personalvertretung hat vom Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Fachausschuss für Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen und Fachausschuss für Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durch einvernehmliche Entsendung und die Bestellung des Elternvertreters vom Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen und Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen ebenso durch eine einvernehmliche Entsendung zu erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.

(5) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

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