Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Landesregierung hat binnen vier Wochen nach dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages mit Bescheid die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates festzustellen, die von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagen sind. Gleichzeitig hat sie die Landtagsparteien über den Präsidenten des Landtages insgesamt aufzufordern, binnen weiterer acht Wochen für die von ihnen zu benennenden Kollegiumsmitglieder einen Bestellungsvorschlag zu erstatten. Das Vorschlagsrecht ist von den Parteien in der Reihenfolge ihres Stärkeverhältnisses im Landtag auszuüben. (Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Landtages hat zu diesem Zweck den einzelnen vorschlagsberechtigten Parteien Fristen zur Einbringung der Vorschläge in der Landtagskanzlei zu setzen; in die eingebrachten Vorschläge können die vorschlagsberechtigten Landtagsparteien Einsicht nehmen. Bei der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Lehrerschaft (§ 1 Z 1 lit. b) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen nach Tunlichkeit entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind. Die erstatteten Vorschläge sind vom Präsidenten des Landtages gesammelt an die Landesregierung weiterzuleiten. Erstattet eine Landtagspartei nicht fristgerecht einen Vorschlag, kann die Bestellung der in Betracht kommenden Mitglieder auch ohne Vorschlag vorgenommen werden. Die Bestellung der Mitglieder und die Zurückweisung eines Bestellungsvorschlages erfolgen durch Bescheid. Im Verfahren zur Feststellung der Zahl der von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagenden Kollegiumsmitglieder haben nur die Landtagsparteien, im Verfahren zur Bestellung der einzelnen Kollegiumsmitglieder die vorschlagende Landtagspartei und die vorgeschlagenen Personen Parteistellung.
(3) Die Bestellung der im § 1 Z 2 lit. a, b und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften, Kammern bzw. der Landesschülervertretung zu erfolgen. Die Bestellung des Vertreters der Lehrer-Personalvertretung hat vom Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Fachausschuss für Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen und Fachausschuss für Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durch einvernehmliche Entsendung und die Bestellung des Elternvertreters vom Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen und Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen ebenso durch eine einvernehmliche Entsendung zu erfolgen.
(4) Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.
(5) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
(2) Die Landesregierung hat binnen vier Wochen nach dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages mit Bescheid die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates festzustellen, die von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagen sind. Gleichzeitig hat sie die Landtagsparteien über den Präsidenten des Landtages insgesamt aufzufordern, binnen weiterer acht Wochen für die von ihnen zu benennenden Kollegiumsmitglieder einen Bestellungsvorschlag zu erstatten. Das Vorschlagsrecht ist von den Parteien in der Reihenfolge ihres Stärkeverhältnisses im Landtag auszuüben. (Verfassungsbestimmung) Der Präsident des Landtages hat zu diesem Zweck den einzelnen vorschlagsberechtigten Parteien Fristen zur Einbringung der Vorschläge in der Landtagskanzlei zu setzen; in die eingebrachten Vorschläge können die vorschlagsberechtigten Landtagsparteien Einsicht nehmen. Bei der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Lehrerschaft (§ 1 Z 1 lit. b) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen nach Tunlichkeit entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind. Die erstatteten Vorschläge sind vom Präsidenten des Landtages gesammelt an die Landesregierung weiterzuleiten. Erstattet eine Landtagspartei nicht fristgerecht einen Vorschlag, kann die Bestellung der in Betracht kommenden Mitglieder auch ohne Vorschlag vorgenommen werden. Die Bestellung der Mitglieder und die Zurückweisung eines Bestellungsvorschlages erfolgen durch Bescheid. Im Verfahren zur Feststellung der Zahl der von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagenden Kollegiumsmitglieder haben nur die Landtagsparteien, im Verfahren zur Bestellung der einzelnen Kollegiumsmitglieder die vorschlagende Landtagspartei und die vorgeschlagenen Personen Parteistellung.
(3) Die Bestellung der im § 1 Z 2 lit. a, b und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften, Kammern bzw. der Landesschülervertretung zu erfolgen. Die Bestellung des Vertreters der Lehrer-Personalvertretung hat vom Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss der Personalvertretung für Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Fachausschuss für Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen und Fachausschuss für Bundeslehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durch einvernehmliche Entsendung und die Bestellung des Elternvertreters vom Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen und Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen ebenso durch eine einvernehmliche Entsendung zu erfolgen.
(4) Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.
(5) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.