§ 4 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die im § 1 Z 1 § 4 litSbg. b und c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen zugehörenSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen. Auf ihre Bestellung findet § 2 Abs 1, 2, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(2) Die im § 1 Z 2 lit a, b und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, auf deren Bestellung § 2 Abs 3 bis 5 sinngemäß Anwendung findet.

(3) Die Vertretung der im § 1 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.

(4) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung Sorge zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die im § 1 Z 1 § 4 litSbg. b und c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen zugehörenSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen. Auf ihre Bestellung findet § 2 Abs 1, 2, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(2) Die im § 1 Z 2 lit a, b und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, auf deren Bestellung § 2 Abs 3 bis 5 sinngemäß Anwendung findet.

(3) Die Vertretung der im § 1 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.

(4) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung Sorge zu tragen.

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