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(2) Die im § 1 Z 2 lit a, b und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, auf deren Bestellung § 2 Abs 3 bis 5 sinngemäß Anwendung findet.
(3) Die Vertretung der im § 1 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
(4) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung Sorge zu tragen.
(2) Die im § 1 Z 2 lit a, b und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, auf deren Bestellung § 2 Abs 3 bis 5 sinngemäß Anwendung findet.
(3) Die Vertretung der im § 1 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
(4) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung Sorge zu tragen.