§ 5 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.

(2) Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen, dem ein Antrag jener Fraktion (§ 3§ 5 ) zugrundezulegen ist, der der Präsident des Landesschulrates angehörtSbg. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäßSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages genehmigt (§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung).

(4) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (§ 1 Z 1 lit. b und c) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.

(2) Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen, dem ein Antrag jener Fraktion (§ 3§ 5 ) zugrundezulegen ist, der der Präsident des Landesschulrates angehörtSbg. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäßSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages genehmigt (§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl Nr 330/1983, in der jeweils geltenden Fassung).

(4) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (§ 1 Z 1 lit. b und c) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied.

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