§ 6 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
§ 6 Sbg. SAG 1995 (1weggefallen) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates (§ 3) einen Vizepräsidenten zu bestellenseit 01.07.2014 weggefallen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates an, so hat er den Vizepräsidenten auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen.

(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 19.05.1995 bis 30.06.2014
§ 6 Sbg. SAG 1995 (1weggefallen) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates (§ 3) einen Vizepräsidenten zu bestellenseit 01.07.2014 weggefallen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates an, so hat er den Vizepräsidenten auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen.

(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

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