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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates an, so hat er den Vizepräsidenten auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen.
(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates an, so hat er den Vizepräsidenten auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen.
(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.