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(1) Ist in einer Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates (Plenarsitzung oder Sitzung einer Sektion) der Präsident des Landesschulrates (Amtsführende Präsident) verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat auf die Dauer dieser Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden auszuübenSbg.
(2) Der Vorsitzende-Stellvertreter ist auf die Funktionsdauer des Kollegiums des Landesschulrates von den Mitgliedern des Kollegiums (der in Betracht kommenden Sektion) mit beschließender Stimme aus deren Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.
(1) Ist in einer Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates (Plenarsitzung oder Sitzung einer Sektion) der Präsident des Landesschulrates (Amtsführende Präsident) verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat auf die Dauer dieser Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden auszuübenSbg.
(2) Der Vorsitzende-Stellvertreter ist auf die Funktionsdauer des Kollegiums des Landesschulrates von den Mitgliedern des Kollegiums (der in Betracht kommenden Sektion) mit beschließender Stimme aus deren Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.