§ 9 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
§ 9 Sbg. SAG 1995 (1weggefallen) Das Kollegium des Bezirksschulrates setzt sich zusammen aus:

1.

dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem;

2.

mit beschließender Stimme

a)

fünf Vertretern der Lehrerschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen im politischen Bezirk;

b)

fünf Vätern und Müttern von Kindern, die eine allgemeinbildende Pflichtschule im politischen Bezirk besuchen;

c)

drei Vertretern der Gemeinden des politischen Bezirkes;

3.

mit beratender Stimme

a)

einem Vertreter der römisch-katholischen Kirche;

b)

je einem Vertreter der im § 1 Z 2 lit. b angeführten Kammern;

c)

dem Bezirksschulinspektor und dem Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Den Kollegien der Bezirksschulräte für die Stadt Salzburg sowie für die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, Stseit 01.08.2014 weggefallen. Johann im Pongau und Zell am See gehören weiter je ein Vertreter der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. als Mitglied mit beratender Stimme an. Dasselbe gilt hinsichtlich jedes Kollegiums des Bezirksschulrates für je einen Vertreter jener gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, denen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung wenigstens 500 österreichische Staatsbürger im politischen Bezirk angehören.

(3) Dem Kollegium des Bezirksschulrates für die Stadt Salzburg gehört überdies der Amtsdirektor des Bezirksschulrates als Mitglied mit beratender Stimme an.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.07.2014
§ 9 Sbg. SAG 1995 (1weggefallen) Das Kollegium des Bezirksschulrates setzt sich zusammen aus:

1.

dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem;

2.

mit beschließender Stimme

a)

fünf Vertretern der Lehrerschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen im politischen Bezirk;

b)

fünf Vätern und Müttern von Kindern, die eine allgemeinbildende Pflichtschule im politischen Bezirk besuchen;

c)

drei Vertretern der Gemeinden des politischen Bezirkes;

3.

mit beratender Stimme

a)

einem Vertreter der römisch-katholischen Kirche;

b)

je einem Vertreter der im § 1 Z 2 lit. b angeführten Kammern;

c)

dem Bezirksschulinspektor und dem Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Den Kollegien der Bezirksschulräte für die Stadt Salzburg sowie für die politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, Stseit 01.08.2014 weggefallen. Johann im Pongau und Zell am See gehören weiter je ein Vertreter der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. als Mitglied mit beratender Stimme an. Dasselbe gilt hinsichtlich jedes Kollegiums des Bezirksschulrates für je einen Vertreter jener gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, denen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung wenigstens 500 österreichische Staatsbürger im politischen Bezirk angehören.

(3) Dem Kollegium des Bezirksschulrates für die Stadt Salzburg gehört überdies der Amtsdirektor des Bezirksschulrates als Mitglied mit beratender Stimme an.

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