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(2) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages mit Bescheid die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates festzustellen, die von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagen sind. Gleichzeitig hat sie die Landtagsparteien über den Präsidenten des Landtages aufzufordern, binnen weiterer acht Wochen für die von ihnen zu benennenden Kollegiumsmitglieder einen Bestellungsvorschlag zu erstatten. Das Vorschlagsrecht ist von den Parteien in der Reihenfolge ihres Stärkeverhältnisses im Landtag auszuüben. (Verfassungsbestimmung)
Der Präsident des Landtages hat zu diesem Zweck den einzelnen vorschlagsberechtigten Parteien Fristen zur Einbringung der Vorschläge in der Landtagskanzlei zu setzen; in die eingebrachten Vorschläge können die vorschlagsberechtigten Landtagsparteien Einsicht nehmen. Bei der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Lehrerschaft (§ 9 Abs. 1 Z 2 lit. a) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen nach Tunlichkeit entsprechend den Schülerzahlen im Bezirk vertreten sind. Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder sind Zweiervorschläge zu erstatten. Die erstatteten Vorschläge sind vom Präsidenten des Landtages gesammelt an die Landesregierung weiterzuleiten. Erstattet eine Landtagspartei nicht fristgerecht einen Vorschlag, kann die Bestellung der in Betracht kommenden Mitglieder auch ohne Vorschlag vorgenommen werden. Die Bestellung der Mitglieder und die Zurückweisung eines Bestellungsvorschlages erfolgen durch Bescheid. Im Verfahren zur Feststellung der Zahl der von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagenden Kollegiumsmitglieder haben nur die Landtagsparteien, im Verfahren zur Bestellung der einzelnen Kollegiumsmitglieder die vorschlagende Landtagspartei und die vorgeschlagenen Personen Parteistellung.
(3) Zum Zweck der Auswahl der im § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates aus den Zweiervorschlägen sind diese von der Landesregierung dem Magistrat der Stadt Salzburg bzw. im Wege des Bezirkshauptmannes an die Gemeinden des Bezirkes mitzuteilen. Die Auswahl obliegt in der Stadt Salzburg dem Gemeinderat und in den anderen Bezirken den Bürgermeistern der Gemeinden des Bezirkes.
(4) Zur Vornahme der Auswahl sind die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes vom Bezirkshauptmann einzuberufen, der auch deren Sitzung leitet. Die Versammlung der Bürgermeister ist beschlußfähig, wenn sämtliche Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes eingeladen worden sind und wenigstens die Hälfte davon anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist unter Beachtung der aus Abs. 1 erster Satz sich ergebenden Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Landtagsparteien die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Person als gewählt, die im Bestellungsvorschlag vorrangig gereiht ist. Dem Bezirkshauptmann kommt kein Stimmrecht zu. Der Bescheid über die Bestellung der gewählten Person ist vom Bezirkshauptmann namens der Gemeinden auszufertigen.
(5) Die Bestellung der im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates hat durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern zu erfolgen.
(6) Die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein und im politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz, die Vertreter der Lehrerschaft ihren Dienstort haben.
(7) Niemand darf dem Kollegium des Bezirksschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
(8) Für die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme gilt § 3 sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages mit Bescheid die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates festzustellen, die von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagen sind. Gleichzeitig hat sie die Landtagsparteien über den Präsidenten des Landtages aufzufordern, binnen weiterer acht Wochen für die von ihnen zu benennenden Kollegiumsmitglieder einen Bestellungsvorschlag zu erstatten. Das Vorschlagsrecht ist von den Parteien in der Reihenfolge ihres Stärkeverhältnisses im Landtag auszuüben. (Verfassungsbestimmung)
Der Präsident des Landtages hat zu diesem Zweck den einzelnen vorschlagsberechtigten Parteien Fristen zur Einbringung der Vorschläge in der Landtagskanzlei zu setzen; in die eingebrachten Vorschläge können die vorschlagsberechtigten Landtagsparteien Einsicht nehmen. Bei der Erstattung der Vorschläge für die Bestellung der Vertreter der Lehrerschaft (§ 9 Abs. 1 Z 2 lit. a) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen nach Tunlichkeit entsprechend den Schülerzahlen im Bezirk vertreten sind. Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder sind Zweiervorschläge zu erstatten. Die erstatteten Vorschläge sind vom Präsidenten des Landtages gesammelt an die Landesregierung weiterzuleiten. Erstattet eine Landtagspartei nicht fristgerecht einen Vorschlag, kann die Bestellung der in Betracht kommenden Mitglieder auch ohne Vorschlag vorgenommen werden. Die Bestellung der Mitglieder und die Zurückweisung eines Bestellungsvorschlages erfolgen durch Bescheid. Im Verfahren zur Feststellung der Zahl der von den einzelnen Landtagsparteien vorzuschlagenden Kollegiumsmitglieder haben nur die Landtagsparteien, im Verfahren zur Bestellung der einzelnen Kollegiumsmitglieder die vorschlagende Landtagspartei und die vorgeschlagenen Personen Parteistellung.
(3) Zum Zweck der Auswahl der im § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates aus den Zweiervorschlägen sind diese von der Landesregierung dem Magistrat der Stadt Salzburg bzw. im Wege des Bezirkshauptmannes an die Gemeinden des Bezirkes mitzuteilen. Die Auswahl obliegt in der Stadt Salzburg dem Gemeinderat und in den anderen Bezirken den Bürgermeistern der Gemeinden des Bezirkes.
(4) Zur Vornahme der Auswahl sind die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes vom Bezirkshauptmann einzuberufen, der auch deren Sitzung leitet. Die Versammlung der Bürgermeister ist beschlußfähig, wenn sämtliche Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes eingeladen worden sind und wenigstens die Hälfte davon anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist unter Beachtung der aus Abs. 1 erster Satz sich ergebenden Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Landtagsparteien die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Person als gewählt, die im Bestellungsvorschlag vorrangig gereiht ist. Dem Bezirkshauptmann kommt kein Stimmrecht zu. Der Bescheid über die Bestellung der gewählten Person ist vom Bezirkshauptmann namens der Gemeinden auszufertigen.
(5) Die Bestellung der im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates hat durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern zu erfolgen.
(6) Die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein und im politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz, die Vertreter der Lehrerschaft ihren Dienstort haben.
(7) Niemand darf dem Kollegium des Bezirksschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
(8) Für die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme gilt § 3 sinngemäß.