§ 11 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
§ 11 Sbg. SAG 1995 (1weggefallen) Der Vorsitzende des Kollegiums des Bezirksschulrates wird im Verhinderungsfall durch den Bezirksschulinspektor, wenn mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertretenseit 01.08.2014 weggefallen.

(2) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die wie die Vertretenen derselben Fraktion angehören. Auf ihre Bestellung findet § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß Anwendung.

(3) Die im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, auf deren Bestellung § 10 Abs. 5 bis 7 sinngemäß Anwendung findet.

(4) Die Vertretung der im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. c und Abs. 3 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.

(5) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung Sorge zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.07.2014
§ 11 Sbg. SAG 1995 (1weggefallen) Der Vorsitzende des Kollegiums des Bezirksschulrates wird im Verhinderungsfall durch den Bezirksschulinspektor, wenn mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertretenseit 01.08.2014 weggefallen.

(2) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die wie die Vertretenen derselben Fraktion angehören. Auf ihre Bestellung findet § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß Anwendung.

(3) Die im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, auf deren Bestellung § 10 Abs. 5 bis 7 sinngemäß Anwendung findet.

(4) Die Vertretung der im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. c und Abs. 3 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.

(5) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung Sorge zu tragen.

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