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(2) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die wie die Vertretenen derselben Fraktion angehören. Auf ihre Bestellung findet § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß Anwendung.
(3) Die im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, auf deren Bestellung § 10 Abs. 5 bis 7 sinngemäß Anwendung findet.
(4) Die Vertretung der im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. c und Abs. 3 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
(5) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung Sorge zu tragen.
(2) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die wie die Vertretenen derselben Fraktion angehören. Auf ihre Bestellung findet § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß Anwendung.
(3) Die im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, auf deren Bestellung § 10 Abs. 5 bis 7 sinngemäß Anwendung findet.
(4) Die Vertretung der im § 9 Abs. 1 Z 3 lit. c und Abs. 3 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
(5) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung Sorge zu tragen.