§ 12 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen§ 12 Sbg. Das Kollegium bleibt so lange im Amt, bis nach einer Landtagswahl das neu zusammengesetzte Kollegium konstituiert istSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen. Dies gilt sinngemäß auch für den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.

(2) Die im § 2 Abs 3 genannten Stellen können auch während der Funktionsdauer des Kollegiums des Landesschulrates als Mitglieder entsendete Vertreter durch Widerruf der Entsendung abberufen und jeweils auf die restliche Funktionsdauer durch andere Vertreter ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Bestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen§ 12 Sbg. Das Kollegium bleibt so lange im Amt, bis nach einer Landtagswahl das neu zusammengesetzte Kollegium konstituiert istSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen. Dies gilt sinngemäß auch für den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates.

(2) Die im § 2 Abs 3 genannten Stellen können auch während der Funktionsdauer des Kollegiums des Landesschulrates als Mitglieder entsendete Vertreter durch Widerruf der Entsendung abberufen und jeweils auf die restliche Funktionsdauer durch andere Vertreter ersetzen.

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