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Legende:
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(2) Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer (§ 12 Abs 1) ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Gremiums nach § 2 zu bestellen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Ersatzmitglieder.
(4) Aus den im Abs 1 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Gründen erlischt auch das Amt des Amtsführenden Präsidenten des LandesschulratesSbg. In diesem Fall ist unverzüglich gemäß § 5 ein neuer Amtsführender Präsident auf die restliche Funktionsperiode (§ 12 Abs 1) zu bestellenSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.
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(2) Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer (§ 12 Abs 1) ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Gremiums nach § 2 zu bestellen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Ersatzmitglieder.
(4) Aus den im Abs 1 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Gründen erlischt auch das Amt des Amtsführenden Präsidenten des LandesschulratesSbg. In diesem Fall ist unverzüglich gemäß § 5 ein neuer Amtsführender Präsident auf die restliche Funktionsperiode (§ 12 Abs 1) zu bestellenSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.