§ 13 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Amt eines nach § 2 § 13 bestellten Mitglieds des Kollegiums des Landesschulrates erlischt:

1.

durch Verweigerung der Ablegung des nach § 17 Abs 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;

2.

durch Verzicht, der dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber zu erklären ist;

3.

durch Widerruf der Entsendung (§ 12 Abs 2);

4.

durch Verlust der Wählbarkeit zum Salzburger Landtag;

5.

bei einem Mitglied gemäß § 1 Z 1 lit b, wenn es nicht mehr Lehrer an einer Schule oder Lehranstalt ist, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt;

6.

bei Vätern und Müttern schulbesuchender Kinder (§ 1 Z 1 lit c), wenn das Kind nicht mehr eine Schule oder Lehranstalt besucht, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt;

7.

bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten auf Grund eines diesbezüglichen Ausspruches des Kollegiums des Landesschulrates.

(2) Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer (§ 12 Abs 1) ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Gremiums nach § 2 zu bestellen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Ersatzmitglieder.

(4) Aus den im Abs 1 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Gründen erlischt auch das Amt des Amtsführenden Präsidenten des LandesschulratesSbg. In diesem Fall ist unverzüglich gemäß § 5 ein neuer Amtsführender Präsident auf die restliche Funktionsperiode (§ 12 Abs 1) zu bestellenSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Das Amt eines nach § 2 § 13 bestellten Mitglieds des Kollegiums des Landesschulrates erlischt:

1.

durch Verweigerung der Ablegung des nach § 17 Abs 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;

2.

durch Verzicht, der dem Präsidenten des Landesschulrates gegenüber zu erklären ist;

3.

durch Widerruf der Entsendung (§ 12 Abs 2);

4.

durch Verlust der Wählbarkeit zum Salzburger Landtag;

5.

bei einem Mitglied gemäß § 1 Z 1 lit b, wenn es nicht mehr Lehrer an einer Schule oder Lehranstalt ist, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt;

6.

bei Vätern und Müttern schulbesuchender Kinder (§ 1 Z 1 lit c), wenn das Kind nicht mehr eine Schule oder Lehranstalt besucht, die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fällt;

7.

bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten auf Grund eines diesbezüglichen Ausspruches des Kollegiums des Landesschulrates.

(2) Im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft ist unverzüglich auf die restliche Funktionsdauer (§ 12 Abs 1) ein anderes Mitglied des in Betracht kommenden Gremiums nach § 2 zu bestellen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Ersatzmitglieder.

(4) Aus den im Abs 1 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Gründen erlischt auch das Amt des Amtsführenden Präsidenten des LandesschulratesSbg. In diesem Fall ist unverzüglich gemäß § 5 ein neuer Amtsführender Präsident auf die restliche Funktionsperiode (§ 12 Abs 1) zu bestellenSAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

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