§ 15 Sbg. SAG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind§ 15 Sbg.

(2) Als Entschädigung für Aufwendungen, die mit dem Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates verbunden sind, gebühren den Mitgliedern

a)

Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften;

b)

für die Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums oder einer Sektion ein Sitzungsgeld je Sitzungstag und für sonstige Verrichtungen im Auftrag des Amtsführenden Präsidenten allenfalls eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

Die lit a in Bezug auf Tagesgebühren und die lit b gelten nicht für Personen, die Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 oder anderen bezügerechtlichen Vorschriften erhalten, oder für beratende Mitglieder, die Bedienstete des Bundes oder des Landes sind.

(3) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfang, wie dies nach den besonderen Vorschriften für Geschworene und Schöffen im gerichtlichen Verfahren vorgesehen ist SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Die Höhe des Sitzungsgeldes ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Inanspruchnahme der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Zahl und die Dauer der Sitzungen durch Verordnung einheitlich festzusetzen.

(5) Die Ansprüche gemäß Abs 2 sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates erhält für seine Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind§ 15 Sbg.

(2) Als Entschädigung für Aufwendungen, die mit dem Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates verbunden sind, gebühren den Mitgliedern

a)

Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften;

b)

für die Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums oder einer Sektion ein Sitzungsgeld je Sitzungstag und für sonstige Verrichtungen im Auftrag des Amtsführenden Präsidenten allenfalls eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

Die lit a in Bezug auf Tagesgebühren und die lit b gelten nicht für Personen, die Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 oder anderen bezügerechtlichen Vorschriften erhalten, oder für beratende Mitglieder, die Bedienstete des Bundes oder des Landes sind.

(3) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfang, wie dies nach den besonderen Vorschriften für Geschworene und Schöffen im gerichtlichen Verfahren vorgesehen ist SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Die Höhe des Sitzungsgeldes ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Inanspruchnahme der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Zahl und die Dauer der Sitzungen durch Verordnung einheitlich festzusetzen.

(5) Die Ansprüche gemäß Abs 2 sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden hat.

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