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(2) Als Entschädigung für Aufwendungen, die mit dem Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates verbunden sind, gebühren den Mitgliedern
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(3) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfang, wie dies nach den besonderen Vorschriften für Geschworene und Schöffen im gerichtlichen Verfahren vorgesehen ist SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die Höhe des Sitzungsgeldes ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Inanspruchnahme der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Zahl und die Dauer der Sitzungen durch Verordnung einheitlich festzusetzen.
(5) Die Ansprüche gemäß Abs 2 sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden hat.
(2) Als Entschädigung für Aufwendungen, die mit dem Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates verbunden sind, gebühren den Mitgliedern
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(3) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfang, wie dies nach den besonderen Vorschriften für Geschworene und Schöffen im gerichtlichen Verfahren vorgesehen ist SAG 1995 seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die Höhe des Sitzungsgeldes ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Inanspruchnahme der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Zahl und die Dauer der Sitzungen durch Verordnung einheitlich festzusetzen.
(5) Die Ansprüche gemäß Abs 2 sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die im Streitfall durch Bescheid zu entscheiden hat.