§ 1 Sbg. SS

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

Die Erteilung von Schiunterricht, die Erteilung von Snowboardunterricht sowie die Tätigkeit als SchibegleiterSchi- oder als Snowboardbegleiter unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie erwerbsmäßig erfolgen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2008

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

Die Erteilung von Schiunterricht, die Erteilung von Snowboardunterricht sowie die Tätigkeit als SchibegleiterSchi- oder als Snowboardbegleiter unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie erwerbsmäßig erfolgen.

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