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Snowboarding
(1) Snowboardunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des Snowboardings, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise) erfolgt.
(2) Die Tätigkeit als Snowboardbegleiter umfasst das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Snowboarding, ohne dass dabei Snowboardunterricht erteilt wird.
(3) Für die Begriffe Erwerbsmäßigkeit, (ausländische) Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 67 sinngemäß.
(34) Snowboardunterricht darf erwerbsmäßig nur aufgrund einer Schischulbewilligung (§ 6) oder aufgrund einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden. Für die Ausnahmen gilt § 3 Abs 2 bis 5 sinngemäß.
Snowboarding
(1) Snowboardunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des Snowboardings, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (zB stundenweise) erfolgt.
(2) Die Tätigkeit als Snowboardbegleiter umfasst das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Snowboarding, ohne dass dabei Snowboardunterricht erteilt wird.
(3) Für die Begriffe Erwerbsmäßigkeit, (ausländische) Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 67 sinngemäß.
(34) Snowboardunterricht darf erwerbsmäßig nur aufgrund einer Schischulbewilligung (§ 6) oder aufgrund einer Snowboardschulbewilligung erteilt werden. Für die Ausnahmen gilt § 3 Abs 2 bis 5 sinngemäß.