§ 19 Sbg. SS § 19

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Landesschilehrer-Anwärter, Landesschilehrer, Staatlich geprüfter Schilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer und Diplom-Snowboardlehrer zu erlassen. In dieser ist zu berücksichtigen, daß bereits der Landesschilehrer-Anwärter die für die Tätigkeit als Schilehrer hauptsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen muß und diese in den weiteren Ausbildungsstufen zum Landesschilehrer und zum Staatlich geprüften Schilehrer so zu erweitern und zu vertiefen sind, daß der Schilehrer das volle, für die Sicherheit des Schilaufs und die Unterweisung in allen Formen und Ausbildungsstufen des Schilaufs erforderliche Berufswissen und Berufskönnen erlangt. Dies gilt sinngemäß auch für Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer und Diplom-Snowboardlehrer. Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift hat insbesondere hinsichtlich der Ausbildung die Dauer, die Gegenstände, die Lehrziele und die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Ausbildungsteile festzusetzen und hinsichtlich der im Zuge der Ausbildung abzulegenden Prüfungen die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in welchen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu bestimmen.

(2) Auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift hat der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen zu erstellen. Diese bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Richtlinien haben insbesondere den Vorgang der Beschlußfassung in der Prüfungskommission zu regeln. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge an den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband vorgesehen werden.

(3) Für ehemalige Mitglieder der österreichischen Schinationalmannschaft, deren Zugehörigkeit hiezu höchstens zwei Jahre zurückliegt sowie für Leibeserzieher und Sportlehrer mit abgeschlossener Ausbildung im Fach Schilauf können von der LandesregierungSchischulbehörde auf Antrag bestimmte Teile der Ausbildung und der Prüfung mit Bescheid nachgesehen werden. Darin ist der Umfang der gewährten Nachsicht nach den durch die Mitgliedschaft zur Nationalmannschaft bzw. durch die Ausbildung zum Leibeserzieher oder Sportlehrer erwiesenen Vorkenntnissen zu bemessen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes einzuholen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Landesschilehrer-Anwärter, Landesschilehrer, Staatlich geprüfter Schilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer und Diplom-Snowboardlehrer zu erlassen. In dieser ist zu berücksichtigen, daß bereits der Landesschilehrer-Anwärter die für die Tätigkeit als Schilehrer hauptsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen muß und diese in den weiteren Ausbildungsstufen zum Landesschilehrer und zum Staatlich geprüften Schilehrer so zu erweitern und zu vertiefen sind, daß der Schilehrer das volle, für die Sicherheit des Schilaufs und die Unterweisung in allen Formen und Ausbildungsstufen des Schilaufs erforderliche Berufswissen und Berufskönnen erlangt. Dies gilt sinngemäß auch für Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer und Diplom-Snowboardlehrer. Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift hat insbesondere hinsichtlich der Ausbildung die Dauer, die Gegenstände, die Lehrziele und die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Ausbildungsteile festzusetzen und hinsichtlich der im Zuge der Ausbildung abzulegenden Prüfungen die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in welchen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu bestimmen.

(2) Auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift hat der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen zu erstellen. Diese bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Richtlinien haben insbesondere den Vorgang der Beschlußfassung in der Prüfungskommission zu regeln. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge an den Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband vorgesehen werden.

(3) Für ehemalige Mitglieder der österreichischen Schinationalmannschaft, deren Zugehörigkeit hiezu höchstens zwei Jahre zurückliegt sowie für Leibeserzieher und Sportlehrer mit abgeschlossener Ausbildung im Fach Schilauf können von der LandesregierungSchischulbehörde auf Antrag bestimmte Teile der Ausbildung und der Prüfung mit Bescheid nachgesehen werden. Darin ist der Umfang der gewährten Nachsicht nach den durch die Mitgliedschaft zur Nationalmannschaft bzw. durch die Ausbildung zum Leibeserzieher oder Sportlehrer erwiesenen Vorkenntnissen zu bemessen. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes einzuholen.

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