§ 19b Sbg. SS (weggefallen)

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999
§ 19b Sbg. SS (1weggefallen) Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16seit 31.12.2013 weggefallen. Lebensjahres. Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer Salzburger Schi- oder Snowboardschule.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer inländischen Schi- oder Snowboardschule.

(3) Für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen hat der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Richtlinien zu erlassen, die die Ausbildungsgegenstände, die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Gegenstände sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in denen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu regeln haben. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge vorgesehen werden. Diese Richtlinien sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder einem geordneten Schi- und Snowboardschulwesen abträglich sind.”

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.12.2013
§ 19b Sbg. SS (1weggefallen) Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16seit 31.12.2013 weggefallen. Lebensjahres. Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer Salzburger Schi- oder Snowboardschule.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer inländischen Schi- oder Snowboardschule.

(3) Für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen hat der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Richtlinien zu erlassen, die die Ausbildungsgegenstände, die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Gegenstände sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in denen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu regeln haben. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge vorgesehen werden. Diese Richtlinien sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder einem geordneten Schi- und Snowboardschulwesen abträglich sind.”

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