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(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer inländischen Schi- oder Snowboardschule.
(3) Für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen hat der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Richtlinien zu erlassen, die die Ausbildungsgegenstände, die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Gegenstände sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in denen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu regeln haben. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge vorgesehen werden. Diese Richtlinien sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder einem geordneten Schi- und Snowboardschulwesen abträglich sind.”
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Lehrkraft für Snowboarding an einer inländischen Schi- oder Snowboardschule.
(3) Für die Durchführung der Ausbildung und Abhaltung der Prüfungen hat der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband Richtlinien zu erlassen, die die Ausbildungsgegenstände, die Gesamtstundenanzahl der einzelnen Gegenstände sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände unter Bezeichnung jener, in denen die Prüfung kommissionell abzulegen ist, die Prüfungsergebnisse und die Zeugnisausstellung zu regeln haben. Ferner können Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge vorgesehen werden. Diese Richtlinien sowie ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder einem geordneten Schi- und Snowboardschulwesen abträglich sind.”