§ 25 Sbg. SS § 25

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Schibegleiter haben mindestens alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen. Die LandesregierungSchischulbehörde kann über Ansuchen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Für die Anerkennung von Fortbildungskursen gilt § 21a sinngemäß. Die Fortbildungsverpflichtung besteht nicht für Schibegleiter, die auch eine Schischulbewilligung besitzen.

(2) Der Fortbildungskurs hat das für die Befugnis erforderliche Wissen und Können der Teilnehmer nach Maßgabe ihrer Vorbildung (Schiführerlehrgang oder Alpinlehrgang) zu erneuern und auf den jeweils aktuellen Stand zu bringen.

(3) WirdKommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nachgekommennach oder nimmt sie am Fortbildungskurs nur mangelhaft teilgenommenteil, kann ihr die Landesregierung solchen PersonenSchischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung die Schibegleiter-Bewilligung entziehen bzw. bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Schibegleiter untersagen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Die Schibegleiter haben mindestens alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen. Die LandesregierungSchischulbehörde kann über Ansuchen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Für die Anerkennung von Fortbildungskursen gilt § 21a sinngemäß. Die Fortbildungsverpflichtung besteht nicht für Schibegleiter, die auch eine Schischulbewilligung besitzen.

(2) Der Fortbildungskurs hat das für die Befugnis erforderliche Wissen und Können der Teilnehmer nach Maßgabe ihrer Vorbildung (Schiführerlehrgang oder Alpinlehrgang) zu erneuern und auf den jeweils aktuellen Stand zu bringen.

(3) WirdKommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nachgekommennach oder nimmt sie am Fortbildungskurs nur mangelhaft teilgenommenteil, kann ihr die Landesregierung solchen PersonenSchischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung die Schibegleiter-Bewilligung entziehen bzw. bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Schibegleiter untersagen.

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