§ 26a Sbg. SS § 26a

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter ist von der LandesregierungSchischulbehörde zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllt.

(2) Die Snowboardbegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die

a)

die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 lit a bis d erfüllt;

b)

Diplom-Snowboardlehrer oder Snowboardlehrer ist, die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1) und entweder die Schiführerprüfung (§ 18a Abs 1) oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im Gelände absolviert hat;

c)

eine mindestens zehnwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schi- oder Snowboardschule oder an einer Sportanstalt nach Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder Snowboardlehrer aufweist, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen; und

d)

die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter ist von der LandesregierungSchischulbehörde zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllt.

(2) Die Snowboardbegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die

a)

die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 lit a bis d erfüllt;

b)

Diplom-Snowboardlehrer oder Snowboardlehrer ist, die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1) und entweder die Schiführerprüfung (§ 18a Abs 1) oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im Gelände absolviert hat;

c)

eine mindestens zehnwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schi- oder Snowboardschule oder an einer Sportanstalt nach Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder Snowboardlehrer aufweist, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen; und

d)

die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat.

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