§ 33 Sbg. SS § 33

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder erwerbsmäßig die Tätigkeit als Schischul- oder Snowboardschulleiter oder als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet, ohne die dazu erforderlichen Bewilligungen zu besitzen;

2.

trotz behördlicher Untersagung erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder die Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet;

3.

erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder erwerbsmäßig die Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet, ohne die dafür gemäß § 3 Abs 3, gegebenenfalls iVm den §§ 3a Abs 3, 4 Abs 2 oder 4a Abs 2 erforderliche vollständige Anzeige erstattet zu haben oder ohne die erforderliche Qualifikation aufzuweisen;

4.

gegen die Bestimmungen der §§ 10 Abs 1 bis 3, 11, 12 Abs 1, 2 und 4, 13 Abs 1, 3 und 4, 14 Abs 1 und 2, 15b, 21, 24, 25, 26 Abs 3, 27 Abs 2, 3 und 5 oder 32 Abs 5 verstößt,

und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis 10.000 €

und in den Fällen der Z 3 und 4 mit Geldstrafe bis 5.000 € zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.

(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist das vorübergehende Verbot der Tätigkeit als Lehrkraft bzw. als Schibegleiter oder Snowboardbegleiter für die Dauer von höchstens zwei Jahren auszusprechen, wenn nach dem Sachverhalt zu erwarten ist, daß die weitere Tätigkeit des Bestraften als Lehrkraft bzw. Schibegleiter die schisportlichen Belange oder die Interessen des Tourismus schädigt.

(3) Abweichend von der Bestimmung des(Anm: entfallen auf Grund § 31 Abs 2 VStGLGBl Nr 95/2015 beträgt die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz ein Jahr.)

(4) Die unbefugte Führung oder Verwendung der Bezeichnungen ‚Schischule’, ‚Snowboardschule’, ‚Schischulleiter’, ‚Snowboardschulleiter’, ‚Staatlich geprüfter Schilehrer’, ‚Landesschilehrer’, ‚Landesschilehrer-Anwärter’, ‚Diplom-Snowboardlehrer’, ‚Snowboardlehrer’, ‚Snowboardlehrer-Anwärter’, ‚Schibegleiter’, ‚Snowboardbegleiter’ oder des Ausweises bzw Abzeichens für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schilehrer, Snowboardlehrer und Schi- oder Snowboardbegleiter ist nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz zu ahnden; dies gilt auch für die Führung oder Verwendung der Bezeichnung ‚skiguide’ ohne Schi- oder Snowboardbegleiterbewilligung.

(5) Geldstrafen fließen dem Land für Zwecke der Sicherstellung eines geordneten Schischul- und Snowboardschulwesens sowie der Förderung des Schisports im Interesse des Tourismus zu.

Stand vor dem 18.11.2015

In Kraft vom 31.12.2013 bis 18.11.2015

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder erwerbsmäßig die Tätigkeit als Schischul- oder Snowboardschulleiter oder als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet, ohne die dazu erforderlichen Bewilligungen zu besitzen;

2.

trotz behördlicher Untersagung erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder die Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet;

3.

erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder erwerbsmäßig die Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet, ohne die dafür gemäß § 3 Abs 3, gegebenenfalls iVm den §§ 3a Abs 3, 4 Abs 2 oder 4a Abs 2 erforderliche vollständige Anzeige erstattet zu haben oder ohne die erforderliche Qualifikation aufzuweisen;

4.

gegen die Bestimmungen der §§ 10 Abs 1 bis 3, 11, 12 Abs 1, 2 und 4, 13 Abs 1, 3 und 4, 14 Abs 1 und 2, 15b, 21, 24, 25, 26 Abs 3, 27 Abs 2, 3 und 5 oder 32 Abs 5 verstößt,

und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis 10.000 €

und in den Fällen der Z 3 und 4 mit Geldstrafe bis 5.000 € zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.

(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist das vorübergehende Verbot der Tätigkeit als Lehrkraft bzw. als Schibegleiter oder Snowboardbegleiter für die Dauer von höchstens zwei Jahren auszusprechen, wenn nach dem Sachverhalt zu erwarten ist, daß die weitere Tätigkeit des Bestraften als Lehrkraft bzw. Schibegleiter die schisportlichen Belange oder die Interessen des Tourismus schädigt.

(3) Abweichend von der Bestimmung des(Anm: entfallen auf Grund § 31 Abs 2 VStGLGBl Nr 95/2015 beträgt die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz ein Jahr.)

(4) Die unbefugte Führung oder Verwendung der Bezeichnungen ‚Schischule’, ‚Snowboardschule’, ‚Schischulleiter’, ‚Snowboardschulleiter’, ‚Staatlich geprüfter Schilehrer’, ‚Landesschilehrer’, ‚Landesschilehrer-Anwärter’, ‚Diplom-Snowboardlehrer’, ‚Snowboardlehrer’, ‚Snowboardlehrer-Anwärter’, ‚Schibegleiter’, ‚Snowboardbegleiter’ oder des Ausweises bzw Abzeichens für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schilehrer, Snowboardlehrer und Schi- oder Snowboardbegleiter ist nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz zu ahnden; dies gilt auch für die Führung oder Verwendung der Bezeichnung ‚skiguide’ ohne Schi- oder Snowboardbegleiterbewilligung.

(5) Geldstrafen fließen dem Land für Zwecke der Sicherstellung eines geordneten Schischul- und Snowboardschulwesens sowie der Förderung des Schisports im Interesse des Tourismus zu.

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