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Die VerweisungSoweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, gilt als Verweisung aufzitierte Stammfassung oder die Fassung, die dieses Bundesgesetzsie durch Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 111/2010zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesesdiesen einschließend, erhalten hat.haben:
1. | Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52; Gesetz BGBl I Nr 33/2013; | |||||||||
2. | Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 125/2013. |
Die VerweisungSoweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, gilt als Verweisung aufzitierte Stammfassung oder die Fassung, die dieses Bundesgesetzsie durch Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 111/2010zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesesdiesen einschließend, erhalten hat.haben:
1. | Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52; Gesetz BGBl I Nr 33/2013; | |||||||||
2. | Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 125/2013. |