Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. September 2015 über Aus- und Fortbildung hinsichtlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015)
StF: LGBl Nr 83/2015
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs 1 Z 1 lit h, (Z) 3, 4, 5 und 6 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014 – S.PMG 2014, LGBl 102/2013, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Aus- und Fortbildungskurse der Kammer für |
§ 1 Ausbildungskurse
§ 2 Fortbildungskurse
§ 3 Heranziehung Dritter
2. Abschnitt | |
Zur Erlangung und Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung |
§ 4 Gleichgestellte Ausbildungen
§ 5 Gleichgestellte Fortbildungen
3. Abschnitt | |
Ausbildungsbescheinigungen |
§ 6 Aussehen und Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung
§ 7 Ausbildungsbescheinigungsregister
§ 8 Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen
§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Ausbildungsbescheinigung unter Aufsicht
4. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 10 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 11 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. September 2015 über Aus- und Fortbildung hinsichtlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015)
StF: LGBl Nr 83/2015
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs 1 Z 1 lit h, (Z) 3, 4, 5 und 6 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014 – S.PMG 2014, LGBl 102/2013, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
Aus- und Fortbildungskurse der Kammer für |
§ 1 Ausbildungskurse
§ 2 Fortbildungskurse
§ 3 Heranziehung Dritter
2. Abschnitt | |
Zur Erlangung und Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung |
§ 4 Gleichgestellte Ausbildungen
§ 5 Gleichgestellte Fortbildungen
3. Abschnitt | |
Ausbildungsbescheinigungen |
§ 6 Aussehen und Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung
§ 7 Ausbildungsbescheinigungsregister
§ 8 Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen
§ 9 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Ausbildungsbescheinigung unter Aufsicht
4. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen |
§ 10 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 11 In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung