§ 2 Sbg. PAFV 2015 § 2

Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Fortbildungskurse haben mindestens fünf Stunden zu umfassen. Fortbildungskurse können sowohl als Gesamtkurs als auch in Form von einzelnen Modulen, die in ihrer Gesamtheit die in Abs 3 vorgesehenen Inhalte abdecken, abgehalten werden. Soweit nur Teile der in Abs 3 vorgesehenen Inhalte durch von dritter Seite abgehaltene, gleichgestellte Fortbildungen gemäß § 5 Abs 1 Z 3 abgedeckt werden, kann die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg im Bedarfsfall einen Ergänzungskurs zur Vermittlung der fehlenden Inhalte in Form von einem oder mehreren Ergänzungsmodulen abhalten.

(2) Ein durch Teilnahme an Modulen absolvierter Fortbildungskurs wurde im Sinn von § 6 Abs 5 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen, wenn Module, die die in Abs 3 vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken, innerhalb von zwei Jahren vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden.

(3) In den Fortbildungskursen sind zu vermitteln:

1.

die im Bereich der Ausbildungsinhalte gemäß § 1 Abs 2 Z 1 und Z 2 eingetretenen Neuerungen unter möglichster Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Teilnehmer und Teilnehmerinnen;

2.

die Befähigung, die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eigenständige Inanspruchnahme der verfügbaren Informationsangebote auf einem aktuellen Stand zu halten.

(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einem Ergänzungskurs setzt die Anwesenheit während der gesamten Kursdauer voraus.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Fortbildungskurse haben mindestens fünf Stunden zu umfassen. Fortbildungskurse können sowohl als Gesamtkurs als auch in Form von einzelnen Modulen, die in ihrer Gesamtheit die in Abs 3 vorgesehenen Inhalte abdecken, abgehalten werden. Soweit nur Teile der in Abs 3 vorgesehenen Inhalte durch von dritter Seite abgehaltene, gleichgestellte Fortbildungen gemäß § 5 Abs 1 Z 3 abgedeckt werden, kann die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg im Bedarfsfall einen Ergänzungskurs zur Vermittlung der fehlenden Inhalte in Form von einem oder mehreren Ergänzungsmodulen abhalten.

(2) Ein durch Teilnahme an Modulen absolvierter Fortbildungskurs wurde im Sinn von § 6 Abs 5 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen, wenn Module, die die in Abs 3 vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken, innerhalb von zwei Jahren vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden.

(3) In den Fortbildungskursen sind zu vermitteln:

1.

die im Bereich der Ausbildungsinhalte gemäß § 1 Abs 2 Z 1 und Z 2 eingetretenen Neuerungen unter möglichster Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Teilnehmer und Teilnehmerinnen;

2.

die Befähigung, die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eigenständige Inanspruchnahme der verfügbaren Informationsangebote auf einem aktuellen Stand zu halten.

(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einem Ergänzungskurs setzt die Anwesenheit während der gesamten Kursdauer voraus.

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