§ 3 Sbg. PAFV 2015 § 3

Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Sofern sich die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) oder einzelner ihrer Teile geeigneter Dritter bedient, sind die Lehrinhalte vertraglich festzulegen und Auflösungsgründe für den Fall gravierender Vertragsverletzungen vorzusehen. Die Verträge sind vor Abschluss der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) durch den Dritten angemessen zu überwachen.

(3) Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (bzw Ergänzungskurs), dessen Durchführung nur zum Teil an einen Dritten übertragen ist, werden ausschließlich von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ausgestellt. Ist die Durchführung des Kurses zur Gänze übertragen, erfolgt die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme entweder durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder durch den Dritten unter Hinweis auf die Beauftragung durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die nähere Ausgestaltung dieses Hinweises ist in dem mit dem Dritten abzuschließenden Vertrag festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Sofern sich die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) oder einzelner ihrer Teile geeigneter Dritter bedient, sind die Lehrinhalte vertraglich festzulegen und Auflösungsgründe für den Fall gravierender Vertragsverletzungen vorzusehen. Die Verträge sind vor Abschluss der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) durch den Dritten angemessen zu überwachen.

(3) Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (bzw Ergänzungskurs), dessen Durchführung nur zum Teil an einen Dritten übertragen ist, werden ausschließlich von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ausgestellt. Ist die Durchführung des Kurses zur Gänze übertragen, erfolgt die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme entweder durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder durch den Dritten unter Hinweis auf die Beauftragung durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die nähere Ausgestaltung dieses Hinweises ist in dem mit dem Dritten abzuschließenden Vertrag festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten