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(1) In Hinblick auf die Erlangung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Ausbildungskursen gemäß § 1 gleichgestellt:
1. | der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung für Vertreiber oder Vertreiberinnen und Berater oder Beraterinnen im Vertrieb gemäß § 2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011; | |||||||||
2. | der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in den Ausbildungsgebieten Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Pferdewirtschaft und Forstwirtschaft auf Grund der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft und Pferdewirtschaft oder der landwirtschaftlichen Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau auf Grund des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes; | |||||||||
3. | der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in einem anderen Bundesland auf Grund der dortigen Ausführungsbestimmungen zum land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, einer land- oder forstwirtschaftlichen Fach- oder Berufsschule in einem anderen Bundesland oder einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt, wenn auf Grund des Lehrplanes davon ausgegangen werden kann, dass die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden; | |||||||||
4. | der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer inländischen Fachhochschule oder Universität, wenn auf Grund des Studienplanes davon ausgegangen werden kann, dass die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden; | |||||||||
5. | der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer; | |||||||||
6. | der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung; | |||||||||
7. | der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor. |
(2) Die Vermittlung der für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten kann in Hinblick auf die gleichgestellten Ausbildungen gemäß Abs 1 Z 3 und Z 4 durch eine Bestätigung der für die Gestaltung der Ausbildungsordnung oder des Lehr- bzw Studienplanes zuständigen Behörde oder der von dieser bezeichneten Stelle nachgewiesen werden.
(1) In Hinblick auf die Erlangung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Ausbildungskursen gemäß § 1 gleichgestellt:
1. | der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung für Vertreiber oder Vertreiberinnen und Berater oder Beraterinnen im Vertrieb gemäß § 2 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011; | |||||||||
2. | der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in den Ausbildungsgebieten Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Pferdewirtschaft und Forstwirtschaft auf Grund der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 oder einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft und Pferdewirtschaft oder der landwirtschaftlichen Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau auf Grund des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes; | |||||||||
3. | der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in einem anderen Bundesland auf Grund der dortigen Ausführungsbestimmungen zum land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, einer land- oder forstwirtschaftlichen Fach- oder Berufsschule in einem anderen Bundesland oder einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt, wenn auf Grund des Lehrplanes davon ausgegangen werden kann, dass die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden; | |||||||||
4. | der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer inländischen Fachhochschule oder Universität, wenn auf Grund des Studienplanes davon ausgegangen werden kann, dass die für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden; | |||||||||
5. | der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer; | |||||||||
6. | der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung; | |||||||||
7. | der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor. |
(2) Die Vermittlung der für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten kann in Hinblick auf die gleichgestellten Ausbildungen gemäß Abs 1 Z 3 und Z 4 durch eine Bestätigung der für die Gestaltung der Ausbildungsordnung oder des Lehr- bzw Studienplanes zuständigen Behörde oder der von dieser bezeichneten Stelle nachgewiesen werden.