§ 11 Sbg. PAFV 2015 § 11

Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2015 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1992 betreffend Ausbildungskurse für Verwender von Pflanzenschutzmitteln, LGBl Nr 75/1992, außer Kraft.

(3) Ein durch Teilnahme an Modulen absolvierter Fortbildungskurs gemäß § 2 Abs 1 zweiter Satz und eine durch Teilnahme an mehreren Fortbildungen und allenfalls an Ergänzungsmodulen absolvierte gleichgestellte Fortbildung gemäß § 5 Abs 1 Z 3 wurden im Sinn von § 29 Abs 4 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen, wenn Module bzw Fortbildungen und allenfalls Ergänzungsmodule, die die in § 2 Abs 3 vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken, innerhalb von drei Jahren vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden.

(4) Die §§ 1 Abs 1a und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2017 treten mit 23. Juni 2017 in Kraft.

Stand vor dem 22.06.2017

In Kraft vom 24.09.2015 bis 22.06.2017

(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2015 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1992 betreffend Ausbildungskurse für Verwender von Pflanzenschutzmitteln, LGBl Nr 75/1992, außer Kraft.

(3) Ein durch Teilnahme an Modulen absolvierter Fortbildungskurs gemäß § 2 Abs 1 zweiter Satz und eine durch Teilnahme an mehreren Fortbildungen und allenfalls an Ergänzungsmodulen absolvierte gleichgestellte Fortbildung gemäß § 5 Abs 1 Z 3 wurden im Sinn von § 29 Abs 4 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen, wenn Module bzw Fortbildungen und allenfalls Ergänzungsmodule, die die in § 2 Abs 3 vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken, innerhalb von drei Jahren vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden.

(4) Die §§ 1 Abs 1a und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2017 treten mit 23. Juni 2017 in Kraft.

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