§ 10 PEG § 10

Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999
Mitwirkungspflicht

§ 10

Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten und der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben den Organen des Entschädigungsfonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, wie etwa Kopien von Aufzeichnungen gemäß § 35 SKAG, dürfen nur mit ZustimmungEinwilligung der oder des Betroffenen übermittelt werden.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.06.2002 bis 22.11.2018
Mitwirkungspflicht

§ 10

Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten und der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben den Organen des Entschädigungsfonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten, wie etwa Kopien von Aufzeichnungen gemäß § 35 SKAG, dürfen nur mit ZustimmungEinwilligung der oder des Betroffenen übermittelt werden.

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