§ 1 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet mit Ausnahme der Kurbezirke (§ 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) eine allgemeine und eine besondere Ortstaxe.

(2) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Unterkünften im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen§ 1 Sbg. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder ZeltenOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

(3) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Gemeinden bezeichnen, in denen keine allgemeine und besondere Ortstaxe einzuheben ist. Als solche dürfen nur Gemeinden bezeichnet werden, in welchen kein Tourismusverband (§ 1 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 – S.TG 2003) besteht und dem Tourismus auf Grund der im Vergleich zur Einwohnerzahl niedrigen Zahl der Fremdennächtigungen nur eine geringe Bedeutung zukommt.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 29.02.2020
(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet mit Ausnahme der Kurbezirke (§ 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) eine allgemeine und eine besondere Ortstaxe.

(2) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Unterkünften im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen§ 1 Sbg. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder ZeltenOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

(3) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Gemeinden bezeichnen, in denen keine allgemeine und besondere Ortstaxe einzuheben ist. Als solche dürfen nur Gemeinden bezeichnet werden, in welchen kein Tourismusverband (§ 1 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 – S.TG 2003) besteht und dem Tourismus auf Grund der im Vergleich zur Einwohnerzahl niedrigen Zahl der Fremdennächtigungen nur eine geringe Bedeutung zukommt.

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