§ 2 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) außerhalb von Kurbezirken eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Ortstaxe (§ 1 Abs 3§ 2 ) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreibenSbg. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Ortstaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese GemeindeabgabeOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 29.02.2020
Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) außerhalb von Kurbezirken eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Ortstaxe (§ 1 Abs 3§ 2 ) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreibenSbg. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Ortstaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese GemeindeabgabeOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

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