§ 4 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit sind Nächtigungen von:

1.

Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet mehr als zwei Wochen ununterbrochen aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr an den Ort der Unterkunft, der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts;

2.

Personen, die sich im Rahmen des allgemeinen Schulunterrichts im Gemeindegebiet aufhalten;

3.

Personen, die ihre Ehegattinnen bzw Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und bei ihnen nächtigen, wenn diese im Gemeindegebiet dauernd wohnen;

4.

Angehörigen (Z 3) von Eigentümerinnen oder Eigentümern einer Ferienwohnung sowie Personen, denen eine Ferienwohnung dauernd überlassen worden ist, und deren Angehörigen jeweils in dieser Ferienwohnung;

5.

Mieterinnen und Mietern einer Stellfläche (§ 6 Abs 2 Z 3) für einen dauernd abgestellten Wohnwagen sowie deren Angehörigen (Z 3) in diesem Wohnwagen;

6.

Patientinnen und Patienten in Krankenanstalten im Sinn des § 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes;

7.

Besucherinnen und Besuchern von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb;

8.

Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;

9.

Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation im Landes-Jugendbeirat gemäß § 14 Salzburger Jugendgesetz sind und an einer von einer solchen Organisation durchgeführten Veranstaltung teilnehmen;

10.

Schwerbeschädigten im Sinn des § 9 Abs 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des § 23 Abs 2 des Heeresversorgungsgesetzes sowie Inhaberinnen und Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz.

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs 1 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen§ 4 Sbg. OTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 29.02.2020
(1) Von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit sind Nächtigungen von:

1.

Personen, die sich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet mehr als zwei Wochen ununterbrochen aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr an den Ort der Unterkunft, der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts;

2.

Personen, die sich im Rahmen des allgemeinen Schulunterrichts im Gemeindegebiet aufhalten;

3.

Personen, die ihre Ehegattinnen bzw Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen bzw Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und bei ihnen nächtigen, wenn diese im Gemeindegebiet dauernd wohnen;

4.

Angehörigen (Z 3) von Eigentümerinnen oder Eigentümern einer Ferienwohnung sowie Personen, denen eine Ferienwohnung dauernd überlassen worden ist, und deren Angehörigen jeweils in dieser Ferienwohnung;

5.

Mieterinnen und Mietern einer Stellfläche (§ 6 Abs 2 Z 3) für einen dauernd abgestellten Wohnwagen sowie deren Angehörigen (Z 3) in diesem Wohnwagen;

6.

Patientinnen und Patienten in Krankenanstalten im Sinn des § 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes;

7.

Besucherinnen und Besuchern von Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb;

8.

Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;

9.

Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die Mitglied einer Jugendorganisation im Landes-Jugendbeirat gemäß § 14 Salzburger Jugendgesetz sind und an einer von einer solchen Organisation durchgeführten Veranstaltung teilnehmen;

10.

Schwerbeschädigten im Sinn des § 9 Abs 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des § 23 Abs 2 des Heeresversorgungsgesetzes sowie Inhaberinnen und Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz.

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs 1 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen§ 4 Sbg. OTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

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