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(2) Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
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(3) In der Verordnung können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Ortstaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten§ 5 Sbg. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgesetzt werden
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(5) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Ortstaxe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
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X = Grundbetrag
B1 = Abgabenbetrag für die Saison 1
D1 = Dauer der Saison 1 in Tagen
B2 = Abgabenbetrag für die Saison 2
D2 = Dauer der Saison 2 in TagenOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.
Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Abs 4 letzter Satz.
(6) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Ortstaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs 4) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besondere Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.
(7) Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Abs 1 bis 3 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(8) Verordnungen gemäß Abs 1 bis 4 treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(9) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß § 2 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Abs 4 und 5 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.
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(2) Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten:
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(3) In der Verordnung können die in der Gemeinde vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismuseinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Ortstaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten§ 5 Sbg. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgesetzt werden
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(5) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Ortstaxe (Abs 3) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Ortstaxe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
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X = Grundbetrag
B1 = Abgabenbetrag für die Saison 1
D1 = Dauer der Saison 1 in Tagen
B2 = Abgabenbetrag für die Saison 2
D2 = Dauer der Saison 2 in TagenOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.
Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Abs 4 letzter Satz.
(6) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Ortstaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs 4) zu entrichten. Bei einem Wechsel der oder des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besondere Ortstaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.
(7) Verordnungen der Vollversammlungen der Tourismusverbände gemäß Abs 1 bis 3 sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(8) Verordnungen gemäß Abs 1 bis 4 treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(9) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß § 2 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Abs 4 und 5 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.