§ 6 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Jede Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stellt (Unterkunftgeberin oder Unterkunftgeber), hat die allgemeine Ortstaxe von der oder dem Nächtigenden einzuheben und der Gemeinde abzuführen§ 6 Sbg. Sie haftet für die AbgabenschuldigkeitOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:

1.

bei Ferienwohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer;

2.

bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen die oder der Nutzungsberechtigte;

3.

bei dauernd abgestellten Wohnwagen die Mieterin oder der Mieter der Campingplatzstellfläche.

Bei dauernd abgestellten Wohnwagen hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes die besondere Ortstaxe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Sie oder er haftet für die Abgabenschuldigkeit.

(3) Personen gemäß Abs 2 Z 1 und 2, die behaupten, mangels Nutzung der Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2020
(1) Jede Person, die eine Unterkunft zur Verfügung stellt (Unterkunftgeberin oder Unterkunftgeber), hat die allgemeine Ortstaxe von der oder dem Nächtigenden einzuheben und der Gemeinde abzuführen§ 6 Sbg. Sie haftet für die AbgabenschuldigkeitOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:

1.

bei Ferienwohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer;

2.

bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen die oder der Nutzungsberechtigte;

3.

bei dauernd abgestellten Wohnwagen die Mieterin oder der Mieter der Campingplatzstellfläche.

Bei dauernd abgestellten Wohnwagen hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes die besondere Ortstaxe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Sie oder er haftet für die Abgabenschuldigkeit.

(3) Personen gemäß Abs 2 Z 1 und 2, die behaupten, mangels Nutzung der Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen.

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