§ 7 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Die gemäß § 6 Abs 1 § 7 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und -geber haben bei der Abgabenbehörde (§ 8) für jeden Kalendermonat bis zum 15Sbg. des darauffolgenden 2OTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen. Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeberinnen und -geber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgeberinnen und -gebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn

1.

die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und

2.

die oder der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.

Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann die oder der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies der oder dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,

1.

die Abgabenerklärung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen ist oder

2.

die Datenauswertung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln ist.

(4) Die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 und 2 haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß Abs 2 kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 3 hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.

(5) Die Ortstaxe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu folgendem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zu entrichten:

1.

die allgemeine Ortstaxe bis zu dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt;

2.

die besondere Ortstaxe bis zum 15. Februar.

(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 14.01.2016 bis 29.02.2020
(1) Die gemäß § 6 Abs 1 § 7 abgabepflichtigen Unterkunftgeberinnen und -geber haben bei der Abgabenbehörde (§ 8) für jeden Kalendermonat bis zum 15Sbg. des darauffolgenden 2OTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen. Monats eine Abgabenerklärung einzureichen. Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Abgabenerklärung können von der Landesregierung mit Verordnung getroffen werden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeberinnen und -geber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgeberinnen und -gebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn

1.

die Auswertung spätestens zehn Tage vor dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zugestellt worden ist und

2.

die oder der Abgabepflichtige bis zum Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine eigene Abgabenerklärung einreicht.

Gilt die Datenauswertung als Abgabenerklärung, kann die oder der Abgabepflichtige innerhalb von zwei Wochen nach dem Abgabenfälligkeitszeitpunkt ihre Berichtigung beantragen. Wird einem solchen Antrag entsprochen, ist dies der oder dem Abgabepflichtigen mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch im Zusammenhang mit der Übermittlung der nächsten Datenauswertung erfolgen und bewirkt die Verminderung der daraus folgenden Abgabenschuldigkeiten um den zu viel entrichteten Betrag.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,

1.

die Abgabenerklärung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen ist oder

2.

die Datenauswertung nur einmal jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln ist.

(4) Die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 und 2 haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß Abs 2 kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 3 hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.

(5) Die Ortstaxe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu folgendem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zu entrichten:

1.

die allgemeine Ortstaxe bis zu dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt;

2.

die besondere Ortstaxe bis zum 15. Februar.

(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.

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