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(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeberinnen und -geber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgeberinnen und -gebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
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(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,
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(4) Die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 und 2 haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß Abs 2 kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 3 hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.
(5) Die Ortstaxe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu folgendem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zu entrichten:
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(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, dass die Unterkunftgeberinnen und -geber an Stelle der Verpflichtung gemäß Abs 1 laufend Abgabenmeldeblätter zu führen haben, in denen Ankunft und Abreise sowie alle sonst für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Nächtigenden einzutragen sind. Die Abgabenmeldeblätter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise der Abgabenbehörde zu übermitteln. Die Abgabenbehörde hat die übermittelten Daten monatlich auszuwerten und den Unterkunftgeberinnen und -gebern das Ergebnis dieser Auswertung unter Angabe der sich daraus ergebenden genauen Höhe der Ortstaxe zu übermitteln. Die Datenauswertung gilt als Abgabenerklärung, wenn
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(3) Durch Verordnung der Landesregierung kann weiter vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen der Abgabenbetrag im Kalenderjahr 72 € nicht übersteigt,
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(4) Die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 und 2 haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß Abs 2 kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 1 ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn die oder der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 6 Abs 2 Z 3 hat die Betreiberin oder der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.
(5) Die Ortstaxe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu folgendem Abgabenfälligkeitszeitpunkt zu entrichten:
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(6) Die gemäß Abs 2 erhobenen Daten können von der Abgabenbehörde auch zur Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der Behörde bei statistischen Erhebungen verwendet werden. Zu diesem Zweck kann in der Verordnung gemäß Abs 2 soweit erforderlich auch die Eintragung zusätzlicher Daten in die Abgabenmeldeblätter angeordnet werden.