§ 8 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden§ 8 Sbg. Die Landesregierung ist außer in den Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß § 2 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der AbgabenbehördeOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

(2) Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen sind als Verwaltungsübertretungen strafbar. Abgabenhinterziehungen sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 € und Abgabenverkürzungen mit Geldstrafen bis zu 500 € zu ahnden.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2020
(1) Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden§ 8 Sbg. Die Landesregierung ist außer in den Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß § 2 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der AbgabenbehördeOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen.

(2) Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen sind als Verwaltungsübertretungen strafbar. Abgabenhinterziehungen sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 € und Abgabenverkürzungen mit Geldstrafen bis zu 500 € zu ahnden.

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