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(2) Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Ortstaxe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.
(3) Die Erträge aus der besonderen Ortstaxe fließen zu:
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(4) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Ortstaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden.
(5) Die Erträge aus der Abgabe gemäß § 2 sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden.
(2) Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Ortstaxe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.
(3) Die Erträge aus der besonderen Ortstaxe fließen zu:
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(4) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Ortstaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden.
(5) Die Erträge aus der Abgabe gemäß § 2 sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden.