§ 9 Sbg. OTG 2012 (weggefallen)

Salzburger Ortstaxengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999
(1) Von den Erträgen aus der allgemeinen Ortstaxe ist ein Betrag von 4 Cent und ab dem 1§ 9 Sbg. Jänner 2014 von 5 Cent je Nächtigung, für die allgemeine Ortstaxe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwendenOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen. Die sich daraus ergebenden Beträge sind von der Gemeinde halbjährlich zum 1. Mai und 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist.

(2) Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Ortstaxe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.

(3) Die Erträge aus der besonderen Ortstaxe fließen zu:

1.

soweit sie sich aus der besonderen Ortstaxe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen ergeben, je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde;

2.

soweit sie sich aus der besonderen Ortstaxe für dauernd abgestellte Wohnwagen ergeben, zu 70 % dem Land und zu 30 % der Gemeinde.

(4) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Ortstaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden.

(5) Die Erträge aus der Abgabe gemäß § 2 sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 29.02.2020
(1) Von den Erträgen aus der allgemeinen Ortstaxe ist ein Betrag von 4 Cent und ab dem 1§ 9 Sbg. Jänner 2014 von 5 Cent je Nächtigung, für die allgemeine Ortstaxe zu entrichten ist, zur Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern (gemeinsame Dachmarkenwerbung), zu verwendenOTG 2012 seit 29.02.2020 weggefallen. Die sich daraus ergebenden Beträge sind von der Gemeinde halbjährlich zum 1. Mai und 1. November an die Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist.

(2) Die verbleibenden Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe sind nach Abzug einer Einhebungsvergütung von 4 % der Erträge aus der allgemeinen Ortstaxe jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Ortstaxe folgenden Monats an den Tourismusverband, wenn ein solcher in der Gemeinde besteht, zu überweisen. In Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, sind die verbleibenden Erträge von der Gemeinde zur Schaffung und Erhaltung von Tourismuseinrichtungen oder sonst zur Förderung des Tourismus zu verwenden.

(3) Die Erträge aus der besonderen Ortstaxe fließen zu:

1.

soweit sie sich aus der besonderen Ortstaxe für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen ergeben, je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde;

2.

soweit sie sich aus der besonderen Ortstaxe für dauernd abgestellte Wohnwagen ergeben, zu 70 % dem Land und zu 30 % der Gemeinde.

(4) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Ortstaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden.

(5) Die Erträge aus der Abgabe gemäß § 2 sind von der Gemeinde für Maßnahmen zur Schaffung oder Erhaltung von erschwinglichem Wohnraum für Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu verwenden.

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